Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

beiter.14Die Koalitionsfreiheit wurde aber nicht explizit in die Verfas- sung von 1921 aufgenommen, vielmehr wurde die Vereinsfreiheit als Doppelgrundrecht 
gedacht.15 II.Völkerrechtliche Vorgaben Die Freiheit der Bildung von Gewerkschaften und Arbeitgebervereini- gungen ist nicht nur Gegenstand des Landesrechts, sie ist bereits durch das Völkerrecht geschützt. Zentral ist in diesem Kontext namentlich Art. 11 Abs. 1 EMRK, wonach jede Person das Recht hat, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusam- menzuschliessen, wozu auch das Recht gehört, zum Schutz seiner Inte- ressen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Die Koalitionsfreiheit, wie sie von der EMRK geschützt ist, stellt ein Menschenrecht dar. Auf sie können sich deshalb auch Ausländer beru- fen.16Staatliche Zwangsgewerkschaften sind ausgeschlossen. Grundsätz- lich ebenfalls unzulässig ist ein Beitrittszwang.17Weiter ist davon auszu- gehen, dass zur Koalitionsfreiheit auch die Tätigkeit der Koalition zählt, d. h. dem Grundsatze nach auch die Arbeitskampffreiheit und somit Streik und Aussperrung. Wenn der EGMR ausführt, das Streikrecht sei eine der wichtigsten der Kollektivmassnahmen, aber es gebe auch an- dere, kann man davon ausgehen, «dass der völlige Ausschluss des Streik- rechts nicht als mit Art. 11 vereinbar angesehen würde».18Für die Ko- alitionsfreiheit gelten die allgemeinen Eingriffsschranken des Art. 11 Abs. 2 1. Satz EMRK, d. h. zulässig sind Eingriffe, die gesetzlich vorge- sehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ord- nung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.19 756Klaus 
A. Vallender / Hugo Vogt 14Vgl. Vaterländische Union, Die Schlossabmachungen vom September 1920, Vaduz 1996, S. 155. 15Hierzu unten Abschnitt III. 16Grabenwarter, EMRK, S. 74, 307. 17Urteil des EGMR i. S. Sigurdur A. Sigurjónsson gegen Island, vom 30. Juni 1993, Se- rie A, Band 264, 16130/90. 18Frowein Jochen A., in: Frowein / Peukert, EMRK, Art. 11 Rz. 18. 19Grabenwarter, EMRK, S. 307 Rz. 74. 3
	        

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