Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

stufe vorgesehener Monopole, hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses und an die Ein- haltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit stellt. Derartige zwin- gende Interessen können solche der Sicherheit sein oder der Schutz der Einzelnen oder der Gesellschaft. Als Beispiel könnte die Monopolisie- rung bestimmter Glücksspiele angesehen werden.121 Anders zu beurteilen ist freilich die Einführung oder Beibehaltung von Monopolen durch den Verfassungsgeber. Solche Monopole bilden die klassischen Regalrechte wie beispielsweise das Hoheitsrecht über die Gewässer (Art. 21 LV) oder das Jagd, Fischerei- oder Bergregal nach Art. 22 LV.122Diese Regalrechte kann der Staat grundsätzlich auch fiska- lisch 
nutzen.123 IV.Die Handels- und Gewerbefreiheit als Ordnungsprinzip Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes garantiert die Han- dels- und Gewerbefreiheit – wie oben bereits angesprochen – «die Frei- heit der Wirtschaft ganz allgemein». Durch diese Formulierung macht der Staatsgerichtshof deutlich, dass diesem Freiheitsrecht über die Funk- tion als Abwehrrecht hinaus eine objektiv-rechtliche Funktion zu- kommt.124Unter diesem Aspekt ist die Handels- und Gewerbefreiheit ein Ordnungsprinzip, das besagt, dass ihr ein objektiver Gehalt zu- kommt, der über das Schutzinteresse der einzelnen Grundrechtsadressa- ten hinausreicht. Insofern zeigt der Verfassungsgeber mit der Handels- und Gewerbefreiheit in diesem Punkt analog zu Art. 12 Grundgesetz, dass dieses Freiheitsrecht als solches wertvoll und der Staat für es ver- antwortlich ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber bei der Ordnung des Wirtschaftslebens dem Grundrecht Rechnung zu tragen.125 748Klaus 
A. Vallender 121Dem folgt die Rechtsprechung des öVfGH (z.B. Urteil vom 10. Juni 2010, B887/09) und des deutschen Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 102, 197 ff.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1BvR 1054/01). 122Vgl. Frick, Gewährleistung, S. 128. 123Vgl. StGH 2009/49 Erw. 3.4 bezüglich Jagdpachterträge. 124Im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang von einem «systemfunktionalen Re- flex» gesprochen. So Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz. 57. 125Vgl. in diesem Sinne Nolte, Art. 12 GG, Rz. 10. 
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