Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

fassung (ausführlich hierzu Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, St. Gallen 1989, S. 133 ff.).»111 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind die primären, wichtigen Rechtsnormen in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Regelungen auf der Verordnungsstufe genügen hier nicht.112 Zum 
Kernbereichsschutzhat die Praxis folgende Leitlinien entwi- ckelt: «Der Staatsgerichtshof sieht den Kerngehalt der Handels- und Ge- werbefreiheit dann nicht als verletzt an, wenn das Institut der Handels- und Gewerbefreiheit an sich überhaupt nicht an Substanz verliert (StGH 1986/11, LES 1988, 45 [49]) oder wenn der Eingriff nicht so weit geht, dass das Freiheitsrecht in seiner Substanz beeinträchtigt wird, oder wenn die Beschränkung die freie Gewerbeausübung nicht zentral trifft (StGH 1985/11, LES 1988, 94 [99 f.]), wohl jedoch dann, wenn ein gesamter Be- rufsstand oder zumindest ein grosser Teil davon in seiner Tätigkeit be- schnitten oder die Tätigkeit überhaupt verboten würde (StGH 1986/11, LES 1988/45 [49]).»113 Die Überprüfung von gesetzlichen Regelungen auf ihre Verfas- sungsmässigkeit verlangt die stete Berücksichtigung der Funktion des Staatsgerichtshofs als Gericht. Bei der Überprüfung von Gesetzen legt sich daher der Staatsgerichtshof aus Gründen der Demokratie und der Gewaltenteilung nach ständiger Praxis Zurückhaltung auf.114Seine Pra- xis geht davon aus, dass dem Gesetzgeber eine «Entscheidungspräroga- tive» zukommt.115 Andernfalls verschöbe sich seine justizielle Kontroll- funktion in Richtung von Gestaltungen, die dem Gesetzgeber vorbehal- ten sind. Eingriffe in Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, woraus ersichtlich ist, «dass es in erster Linie der demokra- tisch legitimierte Gesetzgeber ist, dem die Landesverfassung die Grund- rechtsbegrenzungsfunktion anvertraut».116Nach der Rechtsprechung 746Klaus 
A. Vallender 111StGH 1996/1 und 2 Erw. 3.1, LES 1998, S. 123 (125). 112Vgl. StGH 1996/1 und 2 Erw. 3.1, LES 1998, S. 123 (125). 113StGH 2000/12 Erw. 4.5, LES 2003, S. 112 (121 f.). 114StGH 2004/14 Erw. 4, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>; StGH 2003/16 Erw. 2b. 115StGH 2006/5 Erw. 3a, LES 2007, S. 108 (113 ff.). Vgl. Fn. 86 zur «Grundrechtsbe- grenzungsaufgabe». 116StGH 2006/5 Erw. 3a, LES 2007, S. 108 (113 ff.) mit Hinweis auf Hesse, Grundzüge, S. 143. 
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