Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

die, erfolgte sie in allgemeiner Weise, per se unzulässig wäre [. . .]. Nach den herkömmlichen Voraussetzungen bedarf der Eingriff in die Han- dels- und Gewerbefreiheit u. a. eines überwiegenden öffentlichen Inte- resses, um den Eingriff zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber kehrt nun diese Ordnung um und verlangt ein überwiegendes öffentliches Inte- resse, damit von der Handels- und Gewerbefreiheit Gebrauch gemacht werden darf.»98Vom praktischen Ergebnis her beinhaltete die referierte Regelung eine Bedarfsklausel, die sich als unverhältnismässig erwies, da sie zur Zielerreichung nicht unerlässlich war. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes können freilich nicht nur objektive Voraussetzungen unzulässig sein, sondern nament- lich auch «offenkundig übertriebene subjektive Voraussetzungen das verfassungsrechtlich Zulässige überschreiten».99Der Staatsgerichtshof lehnt sich hier an die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungs- gerichtshofes an, der erwog, Ausübungsvorschriften müssten «bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismässig sein (öVGH/G 1/04- 11, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen)».100 So ist es nach Meinung des Staatsgerichtshofes «offensichtlich stos- send, wenn von Personen, die den Beruf der Blumenhändlerin oder des Blumenhändlers zulässigerweise ausüben, verlangt wird, dass sie die ei- ner mehrjährigen Floristenlehre entsprechenden Kenntnisse nachweisen, ansonsten sie dem Verbot unterliegen, 
Blumen zu Sträussen zusammen- zubinden. Alltagsgefahren überschreitende Gefahren gehen von dieser Tätigkeit nicht aus und das Ziel der Hebung und Bewahrung des hohen Ausbildungsstandes betreffend die Gewerbeausübung im Fürstentum Liechtenstein würde hier auch nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wes- halb es das Privatinteresse an der Ausübung der Tätigkeit nicht über- wiegen kann.»101 Was die freien Berufe angeht, hat der Staatsgerichtshof demgegen- über beispielsweise entschieden, dass es zulässig ist, für die Ausübung des Berufes eines 
Patentanwaltesden erfolgreichen Abschluss eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiums zu verlangen (Art. 2 743 
Handels- und Gewerbefreiheit 98StGH 2004/14 Erw. 4b, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>. 99StGH 2006/5 Erw. 3a, LES 2007, S. 108 (113 ff.). 100StGH 2006/5 Erw. 3a, LES 2007, S. 108 (113 ff.). 101StGH 2004/76 Erw. 8d, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>.35 
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