Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Inhalte».57Sie umfasst grundsätzlich «die Abschluss- und Eingehensfrei- heit, die Formfreiheit, die Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit und die En- digungsfreiheit. Zum Wesen des Vertrags gehört, dass die Parteien an das Erklärte gebunden sind (Bindungswirkung) [. . .].»58Nichts kann die Be- deutung besser charakterisieren als die These Eugen Buchers, dergemäss im subjektiven Recht auf freie Vertragsgestaltung und in der Möglich- keit, das vertraglich Vereinbarte durch staatliche Gerichte durchsetzen zu lassen, eine «Normsetzungsbefugnis der Privaten» zu sehen ist.59Die Vertragsfreiheit ist so gesehen eine 
Kompetenznorm.60In diesem Sinne wertet das auch Franz Bydlinski, wenn er in der rechtsgeschäftlichen Vertragsfreiheit ein Prinzip erblickt, «wonach die Beteiligten selbst eine rechtliche Regelung für sich nach ihrem rechtlichen Willen setzen kön- nen».61So gesehen hat jedermann das Recht, durch Erklärung seines Willens bindende Rechtsfolgen in Geltung zu setzen, «also eine spezifi- sche private Art der Schaffung von (regelmässig individuellen) Rechtsre- geln».62Der frei ausgehandelte Vertrag ist unter diesem Aspekt ein «Ge- setz der Vertragsparteien».63Der Vertrag bildet in einer freien Gesell- schaft das zentrale Instrument für die wirtschaftlichen Vorgänge. Die Privaten erzeugen, erwerben, veräussern und vermitteln Güter und Dienstleistungen, stellen Arbeitskräfte ein, zahlen, leihen, verpfänden, machen zu schützende Erfindungen, treten Rechte ab usw.64Diese Vor- gänge werden regelmässig mit dem Abschluss von Verträgen abgewi- ckelt. Die 
«komplementäre Funktion» der Vertragsfreiheit zur Realisie- rung der Handels- und Gewerbefreiheit tritt hier deutlich hervor.65 736Klaus 
A. Vallender 57StGH 2004/34 Erw. 2.4, LES 2007, S. 1. 58StGH 2004/34 Erw. 2.9, LES 2007, S. 1 in Anlehnung an Frick, Gewährleistung, S. 136 f. und dortige Nachweise. Vgl. zur analogen Sichtweise des schweizerischen Bundesgerichtes BGE 129 III 35 S. 42. Siehe hierzu auch Vallender, Wirtschaftsfrei- heit, Rz. 17 f. 59Bucher Eugen, Das subjektive Recht als Normsetzungsbefugnis, Tübingen 1965, S. 48. 60Höfling, Vertragsfreiheit, S. 20 ff. 61Bydlinski Franz, System und Prinzipien des Privatrechts, Wien / New York 1996, S. 147. 62Ebenda, S. 149. 63Honsell Heinrich, Schweizerisches Obligationenrecht – Besonderer Teil, 6. Aufl. Bern 2001, S. 12. 64Vgl. Vallender / Hettich / Lehne, Wirtschaftsfreiheit, S. 140 in Anlehnung an Oftin- ger Karl, Die Vertragsfreiheit des Bürgers im schweizerischen Recht. Festgabe zur Hundertjahrfeier der Bundesverfassung, Zürich 1948, S. 315 ff., S. 317. 65Höfling, Vertragsfreiheit, S. 26.
	        

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