Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

sei, die den genannten anderen Freiberuflern nicht offen stehe. «Unter diesem Aspekt ist es mit dem Gleichheitssatz und mit dem vom VGH angeführten 
Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrentennoch zu vereinbaren, dass mit Bezug auf die Rechtsform der Anwalts-Sozie- täten Einschränkungen gemacht werden.»53 Die obigen Erwägungen legen nahe, dass der Staatsgerichts - gerichtshof von der Geltung des Gebots der Gleichbehandlung der Konkurrenten ausgeht und sich wie oben gesagt grundsätzlich an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts orientiert. Ausdif- ferenziert werden müsste in diesem Zusammenhang, wie der Konkur- rentenbegriff nach liechtensteinischem Verfassungsrecht zu umschreiben ist, d. h. es müsste insbesondere die Frage geklärt werden, ob der vom schweizerischen Bundesgericht praktizierten Einschränkung auf sog. «direkte Konkurrenten» gefolgt werden kann oder auf einen sachbezo- generen, am Wettbewerbsgedanken festgemachten Konkurrentenbegriff abzustellen ist.54 Ungeklärt ist bis heute in diesem Zusammenhang die Relevanz von Art. 36 Satz 2 LV, wonach die Zulässigkeit ausschliesslicher Handels- und Gewerbeprivilegien für eine bestimmte Zeit durch Gesetz geregelt wird. Nach dem hier vertretenen Standpunkt könnten auf diese Norm nur rela- tiv kurzfristige Förderungen von in ihrer Existenz bedrohten Wirtschafts- zweigen im zwingenden Interesse des Gesamtwohls gestützt werden. 1.2.6Vertragsfreiheit Die Vertragsfreiheit ist nicht ausdrücklich in der Landesverfassung ver- ankert.55Sie ist aber Leitprinzip jeder freiheitlichen Privatrechtsordnung und dort namentlich des Schuldrechts. Ohne Vertragsfreiheit wäre die Ausübung der Handels- und Gewerbefreiheit unmöglich. Folgerichtig bildet sie nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ein wesentli- ches Element der Handels- und Gewerbefreiheit56. Es handelt sich bei ihr nach Meinung des Staatsgerichtshofes um einen ihrer «wichtigsten 735 
Handels- und Gewerbefreiheit 53StGH 2006/5 Erw. 3b, LES 2007, S. 108 (116). 54Vgl. hierzu Vallender / Hettich / Lehne, Wirtschaftsfreiheit, § 5 Rz. 72 ff. mit Hin- weisen auf die Lehre. 55Hierzu und zum Folgenden die rechtsvergleichende Analyse bei Frick, Gewährleis- tung, S. 290 ff. 56StGH 2006/44 Erw. 2, LES 2008, S. 11 (15 f.).22 
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