Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

heit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrentinnen und Konkurrenten. Kernpunkt dürfte hier die Wettbewerbsneutralität staat- licher Massnahmen sein. Die Wirtschaftsfreiheit verleiht einen Rechts- anspruch darauf, «dass staatliche Massnahmen 
wettbewerbsneutral sind.»50 Der Staatsgerichtshof ging in der Vergangenheit davon aus, dass analog zur schweizerischen Praxis ein solcher in der Handels- und Ge- werbefreiheit angelegter «besonderer Gleichheitssatz» besteht. Dies le- gen verschiedene Erwägungen des Staatsgerichtshofes nahe. So hat der Staatsgerichtshof beispielsweise in seinem Urteil betreffend die Frage nach der Rechtsform von Anwaltskanzleien Folgendes ausgeführt: «Wenn aber [. . .] eine Kategorie von Treuhändern in der Ausübung ihres Berufes dadurch eingeschränkt wird, dass ihnen ohne sachlichen Grund und damit willkürlich die Bewilligung zur Ausübung der Treuhändertä- tigkeit über eine juristische Person verwehrt wird, so verletzt dies zwangsläufig ebenfalls die Handels- und Gewerbefreiheit, zumal dem Willkürverbot im Verhältnis zu den spezifischen Grundrechten nur eine Auffangfunktion zukommt. Schliesslich stellt die 
Ungleichbehandlung von direkten Konkurrenten[. . .] neben dem Verstoss gegen das allge- meine Gleichheitsgebot gleichzeitig eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit dar. So anerkennt auch das schweizerische Bundesge- richt das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen als Teilge- halt der Handels- und Gewerbefreiheit.»51 Ähnliches ist dem Urteil betreffend Presseförderung zu entneh- men. Dort führte der Staatsgerichtshof aus: «Auch ein Verstoss gegen das 
grundsätzliche Gebot der Gleichbehandlung der Konkurrentenwird von der Beschwerdeführerin nicht begründet. Es wird nicht dargetan, dass der Verwaltungsgerichtshof andere Medienunternehmen bei ver- gleichbaren Publikationen anders behandelt hätte.»52 In einer Entscheidung, bei der es um die Frage der Zulässigkeit der Verweigerung der Form der juristischen Person für Anwaltskanzleien ging, erwog der Staatsgerichtshof, es sei zu beachten, dass den Rechtsan- wälten mit dem «Anwaltsmonopol» eine zentrale Funktion vorbehalten 734Klaus 
A. Vallender 50BGE 125 II 326 S. 346 (Hervorhebung nur hier). 51StGH 1996/35 Erw. 3.5 (Hervorhebung nur hier). 52StGH 2008/80 Erw. 4.2 in fine (Hervorhebung nur hier). 
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