Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

will.»47Der Staatsgerichtshof wertete das generelle Verbot der Rechts- form der juristischen Person für Arztpraxen als unverhältnismässigen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit der Ärzte. Dies insbeson- dere, weil sich überzeugende Gründe für ein solches Verbot nicht finden liessen. Namentlich war nicht ersichtlich geworden, «inwieweit das in Frage stehende Verbot zur Erreichung des Gesetzeszwecks des Gesund- heitsgesetzes, d. h. der ‹Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Bevölkerung› sowie der ‹Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Gesundheitsversorgung› (Art. 2 Abs. 2 GesG) geeignet und erfor- derlich sein soll. Dies insbesondere auch nicht unter dem Aspekt der Schutzbedürftigkeit der Patienten [. . .], der wohl im Mittelpunkt sowohl des Ärztegesetzes als auch des Gesundheitsgesetzes stehen dürfte.»48 1.2.5Gleichbehandlung der Konkurrenten (Gewerbegenossen) Eine vertiefte, ausführliche und allein fallentscheidende Auseinanderset- zung des Staatsgerichtshofes mit der Frage, inwieweit sich aus der Han- dels- und Gewerbefreiheit ein über den Gleichheitssatz und das Will- kürverbot hinausgehendes Gebot zur Gleichbehandlung der Konkur- renten ergibt und ob sich – wie vom schweizerischen Bundesgericht angenommen – darauf nur sog. direkte Konkurrentinnen und Konkur- renten berufen können, fehlt bis heute. Der Staatsgerichtshof lehnt sich diesbezüglich an die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesge- richtes an.49Nach dessen Rechtsprechung beinhaltet die Wirtschaftsfrei- 733 
Handels- und Gewerbefreiheit 47StGH 2008/38 Erw. 7, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>. Der Staatsge- richtshof kam in der Folge zum Ergebnis, dass die Eingriffsvoraussetzungen für ein Verweigern der Rechtsform der juristischen Person für Arztpraxen nicht gegeben waren, und hob die entsprechende gesetzliche Bestimmung (Art. 37 Abs. 4 GesG i. v. M. Art. 18 GesG) auf. 48StGH 2008/38 Erw. 20, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>. 49Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in BGE 131 II 271 E. 9.2. fest - gehalten: «Der aus Art. 27 BV abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Kon- kurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie be- zwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Kon- kurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1 S. 53; BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f., je mit Hinweisen). Fiska- lische Belastungen können eine derartige Beeinträchtigung verursachen (BGE 125 I 182 E. 5b S. 198 f.; BGE 121 I 129 E. 3d S. 135, je mit Hinweisen).» Vgl. zur Ent- wicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts Vallender / Hettich / Lehne, Wirtschaftsfreiheit, § 5 Rz. 69 ff.18
	        

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