Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

1.2.2Freie Wahl der Ausbildungsstätte Sachlich eng verknüpft mit der freien Berufswahl ist die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Von der Sache her sind beide – wie im Schrifttum be- tont – nicht zu trennen.36Zutreffend wird argumentiert, die Freiheits- rechte schützten nicht nur den aktuellen, sondern auch den virtuellen Freiheitsgebrauch, woraus folge, dass die Handels- und Gewerbefreiheit auch die Ausbildungsfreiheit umfasst, soweit sie sich auf die privatwirt- schaftliche Erwerbstätigkeit bezieht.37Von der Sache her ist dem zuzu- stimmen. Auch im schweizerischen Schrifttum wird betreffend Wirt- schaftsfreiheit in diesem Sinne argumentiert.38Das Bundesgericht geht ebenfalls vom Bestehen der Ausbildungsfreiheit aus, verneint aber einen Anspruch auf freien Zugang zum Universitätsstudium.39Dies mit der Begründung, dass mit Zulassungsbeschränkungen nicht in einen freien Markt eingegriffen, sondern ein staatliches Angebot geregelt werde.40 Mit Blick auf das schweizerische Recht ist zu ergänzen, dass die Bundesverfassung in Art. 41 Abs. 1 BV einen Katalog von Sozialzielen enthält, welcher staatliche Verantwortungen auflistet. Darunter befindet sich Art. 41 Abs. 1 Bst. f BV, wonach sich Bund und Kantone in Ergän- 730Klaus 
A. Vallender jeder andere Rechtsunterworfene betroffen war. Noch in der Entscheidung vom 27. April 1989 hatte der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen: «Zudem können grundsätzlich Vorschriften, welche sich nicht nur an Erwerbstätige, sondern an je- dermann richten, die Wirtschaftsfreiheit selbst dann nicht verletzen, wenn sie die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit erschweren oder verunmöglichen (Marti Hans, Die Wirtschaftsfreiheit der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1976, Nummer 243). Das in Art. 275 Abs. 1 lit. c EO geregelte gerichtliche Dritt- verbot stellt aber [. . .] gerade eine solche Vorschrift dar, welche sich gegen jeder- mann richtet.» StGH 1988/19 Erw. 4, LES 1989, 122 ff., 125. Diese Rechtsprechung wurde mit der Entscheidung StGH 1998/9, LES 1999, 178 ff. (wo allerdings fälsch- licherweise von Wirtschaftsobjekt statt von Wirtschaftssubjekt gesprochen wurde) aufgegeben. Die frühere Rechtsprechung war zu Recht kritisiert worden, da damit ein genereller Vorbehalt mit der Folge einer tatbestandlichen Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit einherging. Hierzu Höfling, Grundrechtsordnung, S. 192. Mit der Entscheidung StGH 1998/9 wurde dieser Kritik Rechnung getragen und eine entsprechende neue Praxis eingeleitet. 36Vgl. Höfling, Gewährleistung, S. 84; vgl. auch Frick, Gewährleistung, S. 131. 37Frick, Gewährleistung, S. 131 mit Hinweis auf Hangartner, Grundzüge Band II, S. 71. 38Vgl. Vallender Klaus, Art. 27 BV, Rz. 18 mit weiteren Hinweisen. 39Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts fliessen aus der Wirtschaftsfreiheit keine Teilhaberechte, welche einen Zugang zu staatlichen Bil- dungseinrichtungen garantieren (BGE 121 I 22 S. 24). 40BGE 125 I 173 S. 175 f. 
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