Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

heit.25Diese bildet das zentrale Element dieses Freiheitsrechts. Demnach steht es den Trägerinnen und Trägern des Grundrechts frei, «eine wirt- schaftliche Tätigkeit, für die sie sich geeignet halten, zu wählen und aus- zuüben».26Unter diesem Aspekt schützt die Handels- und Gewerbe- freiheit «die persönliche Entfaltung im Wirtschafts- und Berufsleben, woraus die herausragende Bedeutung für die Lebensgestaltung jedes Einzelnen ersichtlich ist».27 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes «steht es den Einzelnen in der stark arbeitsteilig organisierten Gesellschaft insbeson- dere frei, eine Erwerbstätigkeit nach eigener Bewertung und Chancen- einschätzung zu wählen und auszuüben. Es geht dabei nicht zuletzt um die freie Entfaltung der Persönlichkeit im wirtschaftlichen Bereich, den die LV unter besonderen Schutz stellt (StGH 2004/14 Erw. 2).»28 Der Staatsgerichtshof hat entschieden, dass eine Regelung, wonach neue Betriebe während zwei Jahren keine bewilligungspflichtigen Ar- beitskräfte einstellen können (Art. 10 Abs. 2 BVO alt), zwar die Han- dels- und Gewerbefreiheit sowohl der an einer Arbeitsstelle in Liech- tenstein interessierten Ausländer als auch der betroffenen Betriebe ein- schränke, dass diese Regelung aber im öffentlichen Interesse liege (Schutz der einheimischen Arbeitskräfte, Bekämpfung der Arbeitslosig- keit), auf einem formellen Gesetz beruhe (Art. 16 ANAG) und verhält- nismässig sei.29Die Ungleichbehandlung neuer und bestehender Be- triebe wurde vom Staatsgerichtshof zwar gesehen, aber nicht als schwer gewichtet, was kaum überzeugt, weil sie strukturerhaltend wirkt, wäh- rend die Handels- und Gewerbefreiheit ja den möglichst freien Markt- zugang schützen will. Diesen für neue Betriebe zu erschweren und da- mit bestehende Betriebe zu privilegieren bedürfte näherer Begründung. Insbesondere die Argumentation mit dem Schutz vor Arbeitslosigkeit dürfte kaum überzeugen, da solche Massnahmen langfristig kaum den gewünschten Erfolg haben. 728Klaus 
A. Vallender 25StGH 2006/44 Erw. 2, LES 2008, S. 11 (15 f.). 26StGH 2006/44 Erw. 2, LES 2008, S. 11 (15 f.). 27StGH 2006/44 Erw. 2, LES 2008, S. 11 (15 f.) mit Hinweis auf StGH 2004/14, im In- ternet abrufbar unter <www.stgh.li>, und BVerfGE 7, 377 Erw. 3a. 28StGH 2004/76 Erw. 4, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>. 29StGH 1997/41 Erw. 2.1–2.4. 89
	        

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