Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.2Höhe der Entschädigung Eine 
formelle Enteignungerfolgt gegen eine angemessene Schadloshal- tung.151Dieser Begriff wird von Lehre und Rechtsprechung so verstan- den, dass die volle Entschädigung zu leisten ist. Das heisst, es ist nicht nur der gemeine Wert, sondern der Ersatz aller wirtschaftlichen Nach- teile einer Enteignung zu entschädigen.152Der Enteignete darf also kei- nen Vermögensnachteil erleiden. Dies entspricht der Eigentumsgarantie als Wertgarantie. Bei der Ausmittlung des Entschädigungsbetrages sind sowohl der wirkliche Wert der zu expropriierenden Objekte, wie sich derselbe nach der Beschaffenheit und der Örtlichkeit dieser Objekte in den laufenden Preisen darbietet, als auch die allfälligen neuen Lasten und Wertminde- rungen, welche dem zu Expropriierenden erwachsen, in Anschlag zu bringen.153 Die Höhe der Entschädigung bemisst sich grundsätzlich nach ob- jektiven Wertverhältnissen, wie dem Verkehrs- oder Verkaufswert. Als zusätzlicher Gesichtspunkt kann dabei auch auf das subjektive Interesse des Eigentümers abgestellt werden.154 Für die Bewertung der enteigneten Rechte ist der «Tag der ent- scheidenden Erklärung»155massgebend, das heisst der Zeitpunkt der gütlichen Vereinbarung (§ 4 ExprG) oder der Zeitpunkt der Feststellung durch die Regierung (§ 6 ExprG) oder das Landgericht (§ 8 ExprG).156 Bei der 
materiellen Enteignunggelten grundsätzlich die gleichen Regeln für die Entschädigungsbemessung wie für die formelle Enteig- nung. Gleichermassen wie bei der formellen Enteignung ist auch bei der materiellen Enteignung volle Entschädigung zu leisten.157 Für die Höhe der Entschädigung ist der Verkehrswert des betrof- fenen Grundstücks vor der Eigentumsbeschränkung mit demjenigen nach dem Eigentumseingriff zu vergleichen und auf diese Weise die Ver- kehrswertminderung zu eruieren. 720Klaus 
A. Vallender / Hugo Vogt 151Vgl. Art. 35 Abs. 1 LV. Siehe auch § 1 ExprG. 152Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 112 f. 153§ 5 ExprG. Vgl. auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 113. 154Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 113 ff. 155Beck, Enteignungsrecht, S. 106. 156Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 117. 157Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 154 ff. 
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