Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

dienen sie aber anderen Zwecken und folgen anderen Regeln. Aus die- sem Grund sind die formelle Enteignung und enteignungsähnliche Massnahmen voneinander abzugrenzen.145 2.Eigentumsentschädigung 2.1Art der Entschädigung Die 
formelle Enteignungerfordert eine angemessene Schadloshaltung.146 Der Enteignete darf also keinen Vermögensnachteil erleiden. Das ent- spricht der Eigentumsgarantie als Wertgarantie. Die Entschädigung be- steht in der Regel in einer Geldleistung.147Nur in bestimmten Fällen, das heisst, wenn dadurch den Interessen des Enteigneten besser gedient ist, kommen für bestimmte Tatbestände die Sachleistung oder eine Natural- entschädigung in Betracht.148Im Landumlegungsverfahren für den Bau von Hauptverkehrsstrassen sowie bei der Neuzuteilung der Grundstü- cke nach dem Bodenverbesserungsgesetz ist Realersatz zu leisten. Bei 
materiellen Enteignungenhandelt es sich um Eigentumsbe- schränkungen. Die Eigentumsbeschränkungen sind in entschädigungs- pflichtige und entschädigungslose Eigentumsbeschränkungen zu unter- teilen. Gleichermassen wie die formelle Enteignung dürfen materielle Enteignungen nur gegen Entschädigung stattfinden. Das heisst, für die Entschädigung ist «nicht die Art und Form des schädigenden Aktes ent- scheidend, sondern dessen sachliche Bedeutung und Wirkung».149Wenn der Eigentumseingriff keine besondere Intensität aufweist und wenn der einzelne Eigentümer im Vergleich zur Allgemeinheit kein Sonderopfer er- bringen muss, liegt keine materielle Enteignung vor. In diesem Fall muss Eigentumsbeschränkung entschädigungslos hingenommen werden.150719 
Eigentumsgarantie 145Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 97 ff.; Beck, Enteignungsrecht, S. 20 ff. Für die Schweiz siehe Müller G., Art. 22ter aBV, Rz. 46 f. 146Art. 35 Abs. 1 LV. Siehe auch § 1 ExprG. 147Vgl. § 9 ExprG; Beck, Enteignungsrecht, S. 95 ff. 148Vgl. hierzu und zum Folgenden Wille H., Verwaltungsrecht, S. 111 ff. 149Beck, Enteignungsrecht, S. 24. Der Abgrenzung der formellen Enteignung zur ma- teriellen Enteignung kommt aus verfahrensrechtlichen Gründen keine grosse Be- deutung zu. 150Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 136, 141 ff., 145 ff.55 56
	        

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