Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Massnahme zu unterbleiben, wenn eine im selben Masse geeignete, aber mildere Massnahme zur Verfügung steht, um das angestrebte Ziel zu er- reichen. Im Weiteren muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem an- gestrebten Ergebnis und den damit verbundenen Freiheitseinbussen be- stehen.124 5.Kerngehaltsschutz Eigentumsbeschränkungen dürfen zudem den Kerngehalt bzw. den We- sensgehalt des betroffenen Grundrechtes nicht antasten.125Der Schutz des Eigentums Privater hat Menschenrechtsqualität.126Der absolute Kerngehaltsschutz folgt aus dieser Eigenschaft. Der Kern des Freiheits- rechts ist unantastbar, «darf also vom einfachen Gesetzgeber weder im Namen einer Inhaltsbestimmung ‹wegdefiniert› noch darf das Eigentum in diesem Kern durch übermässige Beschränkungen ausgehöhlt werden. Und vor allem: Diesem Eigentumskern muss noch eine Bedeutung zu- kommen, welche der eines geheiligten Rechts – eben eines Menschen- rechts – entspricht.»127Zu Recht verweist Leisner auf die naturrechtliche Fundierung dieser Rechtsqualität und beklagt zugleich die Relativierung 715 
Eigentumsgarantie 124Vgl. StGH 2005/12, Urteil vom 6. Februar 2006, LES 2007, S. 19 (24 ff.). Vgl. auch StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1998, S. 13 (17); StGH 1998/61, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 2001, S. 126 (131); StGH 2004/16, Entscheidung vom 17. September 2004, <www.stgh.li>, S. 41. Siehe zu alldem auch Wille H., Verwal- tungsrecht, S. 152 f. Für die Schweiz siehe Biaggini, Eigentumsgarantie, Rz. 29; Mül- ler / Schefer, Grundrechte, S. 1025 f. 125Vgl. etwa: StGH 2005/12, Urteil vom 6. Februar 2006, LES 2007, S. 19 (24 ff.); StGH 2004/16, Entscheidung vom 17. September 2004, <www.stgh.li>, S. 41. Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass Kernbereichsschutz und Institutsgarantie nicht gleichzusetzen sind. 126So überzeugend Leisner, Eigentum, S. 342. Diese Auffassung stimmt überein mit der Idee, «dass die Menschenrechte unmittelbar aus der Natur des Menschen folgen und unabhängig von jeder Positivierung durch eine staatliche Rechtsordnung bestehen. Sie sind der Idee nach ‹überpositiv›, sollen aber um ihrer rechtlichen Verfestigung und Bestimmtheit willen normativ festgelegt werden»: Stern Klaus, Menschenrechte als universales Leitprinzip, in: Merten Detlef / Hans-Jürgen Papier (Hrsg.), Hand- buch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Band VI/2, Heidelberg 2009, § 185, S. 673 ff., 676. 127Leisner, Eigentum, S. 343.48
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.