Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

3.Öffentliches Interesse Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nur zulässig, wenn sie auf einem öffentlichen Interesse beruhen.118Das öffentliche Interesse muss dabei das entgegenstehende Interesse des Eigentümers an der Belassung des bisherigen Zustandes eindeutig überwiegen.119Es muss sich also um 
ein überwiegendesöffentliches Interesse handeln.120 Es sind grundsätzlich alle Arten von öffentlichen Interessen (mit Ausnahme fiskalischer Interessen) geeignet, Einschränkungen der Ei- gentumsgarantie zu rechtfertigen.121In Frage kommen namentlich «die polizeilichen, wirtschaftlichen, verkehrs- und energiepolitischen oder sozialpolitischen Interessen, wobei massgebend ist, dass sie ihre Grund- lage direkt in (den programmatischen Bestimmungen) der Verfassung (Art. 14 ff. LV) haben oder sich indirekt aus der Verfassung ergeben».122 Im öffentlichen Interesse liegen nach ständiger Rechtsprechung auch das Bau- und Planungsrecht sowie der Natur- und Heimatschutz.123 4.Verhältnismässigkeit Bei allen Eigentumsbeschränkungen muss der Verhältnismässigkeits- grundsatz gewahrt werden. Der Staatsgerichtshof fordert, dass die das Eigentum einschränkenden Massnahmen geeignet sind, den angestreb- ten Erfolg herbeizuführen, und dass dasselbe Ziel nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreicht werden könnte. Demnach hat eine 714Klaus 
A. Vallender / Hugo Vogt 118Vgl. dazu StGH 2003/49, Entscheidung vom 28. Juni 2004, <www.stgh.li>, S. 20 ff.; StGH 2004/16, Entscheidung vom 17. September 2004, <www.stgh.li>, S. 41; StGH 2005/12, Urteil vom 6. Februar 2006, LES 2007, S. 19 (24 ff.); StGH 2006/53, Ent- scheidung vom 17. September 2007, <www.stgh.li>, S. 10 f. 119Vgl. StGH 1973/1, Entscheidung vom 26. März 1973, nicht publiziert, S. 7. Vgl. Kley, Verwaltungsrecht, S. 221 f.; Wille H., Verwaltungsrecht, S. 151. Für die Schweiz siehe Vallender, Art. 26 BV, Rz. 45 ff.; Biaggini, Eigentumsgarantie, Rz. 27 f. 120Vgl. StGH 1997/33, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 20 (27). 121Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 151 f.; Beck, Enteignungsrecht, S. 39 ff.; Kley, Verwaltungsrecht, S. 222 ff. 122StGH 2005/12 Erw. 3.4, LES 2007, S. 19 (25). 123StGH 1999/26 Erw. 2.2. 
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