Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

4.Wertgarantie Art. 35 Abs. 1 LV verlangt, dass Enteignungen und Eigentumsbeschrän- kungen, die einer Enteignung gleichkommen, nur gegen 
angemessene Schadloshaltungverfügt werden können.109Liegt ein zulässiger Eingriff in die Bestandesgarantie vor und wird durch den Eingriff auch die Insti- tutsgarantie nicht verletzt, verliert der bisherige Eigentümer sein Eigen- tumsrecht. Die Eigentumsgarantie wird zur Wertgarantie, indem der Ei- gentümer gegenüber dem Staat einen subjektiven Rechtsanspruch auf volle Entschädigung 
hat.110 VII.Anforderungen an Einschränkungen 1.Allgemeines Auch wenn die Eigentumsgarantie des Art 34 Abs. 1 LV keinen explizi- ten Gesetzesvorbehalt aufweist, ist sie, wie andere Grundrechte, kein ab- solutes Recht.111Das gilt auch für die in Art. 28 Abs. 1 LV gewährleistete Eigentumserwerbsfreiheit. Es gelten für die Eigentumsgarantie die glei- chen Schranken wie bei allen anderen Grundrechten.112Danach muss ein Eingriff in die Eigentumsgarantie im öffentlichen Interesse liegen oder 712Klaus 
A. Vallender / Hugo Vogt 109Vgl. Art. 35 Abs. 1 LV. 110Vgl. dazu auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 55 f.; Beck, Enteignungsrecht, S. 19 f. und 89. Für die Schweiz siehe Müller G., Art. 22ter aBV, Rz. 18 ff.; Vallender, Art. 26 BV, Rz. 31; Auer / Malinverni / Hottelier, Vol. II, Rz. 731 f. 111Vgl. StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1998, 13 (17); StGH 2006/53, Entscheidung vom 17. September 2007, <www.stgh.li>. 112Der Staatsgerichtshof spricht bei den Grundrechten der Landesverfassung von einer «geltungszeitliche[n] Interpretation der Schrankennormen der Landesverfassung im Lichte eines modernen Grundrechtsverständnisses» (StGH 1997/19, Urteil vom 5. September 1997, LES 1998, S. 269 [273 f.]), indem er die komplizierte Schranken- systematik der Landesverfassung durch die Annahme von materiellen Grundrechts- schranken für alle Grundrechte ersetzt. Das heisst, der Staatsgerichtshof prüft bei al- len Grundrechten, ob für den Grundrechtseingriff die oben genannten Vorausset- zungen erfüllt sind. Vgl. dazu StGH 1997/19, Urteil vom 5. September 1997, LES 1998, S. 269 (274); StGH 2003/48, Entscheidung vom 29. November 2004, <www. stgh.li>, S. 39; StGH 2004/14, Entscheidung vom 9. Mai 2005, <www.stgh.li>, S. 17; StGH 2006/44, Urteil vom 4. Dezember 2006, LES 2008, S. 11 (16). 
41 42
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.