Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Ausnahmsweise können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insofern sie wie Private von einem angefochtenen Hoheitsakt betroffen sind, Verletzungen der Eigentumsgarantie mittels Individual- beschwerde vor dem Staatsgerichtshof rügen.79Nach der Rechtspre- chung des Staatsgerichtshofes können daher, wenn obige Voraussetzung erfüllt ist, auch Gemeinden im Rahmen einer Autonomiebeschwerde die Verletzung der Eigentumsgarantie geltend machen.80 Hinsichtlich des Grundrechts des Vermögenserwerbs differenziert die Verfassung in Art. 28 Abs. 1 Alt. 2 nach den Grundrechtsträgern zwischen Inländern und Ausländern. Die Gewährleistung der Vermö- genserwerbsfreiheit gilt demnach nur für Inländer, d. h. sie ist den Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern vorbehalten.81Das Recht, Eigentum zu erwerben, das die LV nur für Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner gewährleistet, richtet sich für Ausländer nach der Ge- setzgebung. Der Gesetzgeber ist hier freier als hinsichtlich bestehender Eigentumspositionen. Freilich muss er die anderen verfassungsmässigen Rechte, insbesondere den Gleichheitssatz und das Willkürverbot, be- achten. Ausserdem ergeben sich Bindungen durch das Völkerrecht. Eine praktische Bedeutung hat die Differenzierung namentlich im Bereich des Liegenschaftshandels. Der Liegenschaftserwerb wird durch das Grundverkehrsgesetz82geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, Grund und Boden der Nutzung durch ihre Eigentümer zu erhalten oder zuzu- führen, um eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des 706Klaus 
A. Vallender / Hugo Vogt 79Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 72 f.; Hoch, Schwerpunkte, S. 83. 80Vgl. dazu etwa: StGH 2006/3, Urteil vom 3. Oktober 2006, S. 29 f., noch nicht pu- bliziert. Siehe auch schon StGH 1998/10, Urteil vom 3. September 1998, LES 1999, S. 218 (223); StGH 1998/27, Urteil vom 23. November 1998, LES 2001, S. 9 (11). 81Vgl. StGH 1978/10, Entscheidung vom 11. Oktober 1978, LES 1980/81, S. 7 (10); weiter dazu ausführlich Wille H., Verwaltungsrecht, S. 71 f., und Höfling, Grund- rechtsordnung, S. 163 f. unter Bezugnahme auf ältere Entscheidungen des StGH, 1994, S. 163 f.: «Auch bei Verbürgung des Gegenrechts gilt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nichts anderes. Art. 28 Abs. 2 LV beziehe sich nur auf das Nie- derlassungsrecht. Die uneingeschränkte Anerkennung des Gegenrechtes im Bereich des Grundverkehrs würde für Liechtenstein zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen, da dann praktisch jeder ausländische Staatsangehörige in Liechtenstein wie ein eigener Staatsangehöriger behandelt werden müsste.» Vgl. dazu weiter Wille H., Verwaltungsrecht, S. 80; Fehr, Grundverkehrsrecht, S. 120. 82Grundverkehrsgesetz (GVG) vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993, Nr. 49. 
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