Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

lichen Befugnisse erstreckt. Das Interesse an deren Einhaltung ist inso- weit nicht bloss faktischer Natur, sondern auch rechtlich geschützt.»72 Diese Rechtsprechung ist folgerichtig. Nicht nur in der Schweiz entspricht es herrschender Lehre, dass der Schutz vor faktischen Grund- rechtsbeeinträchtigungen Eingang in die höchstrichterliche Rechtspre- chung gefunden hat.73Freilich folgen auf dem Fusse beacht liche Eingren- zungsprobleme hinsichtlich des diesbezüglichen 
Schutzbereichs.74 V.Grundrechtsträger und Grundrechtsadressaten 1.Grundrechtsträger Träger der Eigentumsgarantie, deren menschenrechtlicher Gehalt kaum bestritten werden kann,75sind alle natürlichen Personen, das heisst In- länder und Ausländer gleichermassen.76Darüber hinaus sind auch inlän- dische juristische Personen des Privatrechts und zivilrechtliche Perso- nenverbindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Träger der Eigen- tumsgarantie.77Dass juristische Personen des Privatrechts Träger der Eigentumsgarantie sind, dürfte heute unbestritten sein.78705 
Eigentumsgarantie 72BGE 126 I 213 S. 216. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht bestätigt und wie folgt kommentiert: Das Bundesgericht «erkannte, dass sich der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht nur auf die unmittelbar aus dem Eigentum fliessenden recht- lichen Befugnisse, sondern auch auf gewisse faktische Voraussetzungen zur Aus- übung dieser Befugnisse erstrecke. Insoweit sei das Interesse an deren Erhaltung nicht bloss faktischer Natur, sondern auch rechtlich geschützt» (BGE 131 I 12 S. 16). 73Hierzu Krebs Walter, Rechtliche und reale Freiheit, in: Merten Detlef / Papier Hans- Jürgen (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Bd. II, Heidelberg 2006, § 31 Rz. 49 mit Hinweis u. a. auf BVerfGE 46, 120 (137 f.); 47, 1 (2). 74Hierzu Bethge Herbert, Mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen, in: Merten Detlef / Papier Hans-Jürgen (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Bd. III, Heidelberg 2009, § 58, insbesondere Rz. 16 ff. 75Vgl. ebenso Dietlein, Eigentumsfreiheit, S. 2131. 76Vgl. StGH 1977/6, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, 45 (47); Wille H., Verwaltungsrecht, S. 70 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 176. 77Vgl. zur Grundrechtsträgerschaft allgemein Hoch, Schwerpunkte, 81 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 59 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz. 18 ff. 78Vgl. für die Schweiz: Weber-Dürler Beatrice, Träger der Grundrechte, in: Merten Detlef / Papier Hans-Jürgen (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Bd. VII/2, Heidelberg 2007, § 205 Rz. 27.28 29
	        

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