Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Was die Verteilung des Eigentums angeht, wurde überzeugend vor- gebracht, gerade die hohe Bewertung, die sich in der Verfassungsgaran- tie ausdrücke, erfordere, «dass der Status des Eigentümers für möglichst viele Bürger erreichbar bleibt. Denen, die kein Eigentum haben, muss nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, Eigentum zu erlan- gen.»46So betrachtet entspricht es einer programmatischen Schicht der Eigentumsgarantie, wenn der Gesetzgeber eine möglichst breite Eigen- tumsstreuung anstrebt.47 2.Schutzobjekte der Eigentumsgarantie (sachlicher Gewährleistungsbereich) 2.1Allgemeines Nach dem Wortlaut des Art. 34 Abs. 1 LV ist die 
Unverletzlichkeit des Privateigentumsgewährleistet. Was unter Privateigentum zu verste- hen ist, lässt der Wortlaut der Landesverfassung offen. Es ist in erster Li- nie Sache des (einfachen) Gesetzgebers, den Begriff Privateigentum zu konkretisieren. Er hat dabei «den Gegenstand der Eigentumsgarantie, den Inhalt der geschützten Rechte näher zu bestimmen, sie untereinan- der und gegenüber anderen Rechten abzugrenzen und die Vorausset- zungen dafür zu schaffen, dass von ihnen Gebrauch gemacht werden kann».48Der Gesetzgeber und in seinem Gefolge Lehre und Rechtspre- chung interpretieren den sachlichen Gewährleistungsbereich der Eigen- tumsgarantie extensiv. Danach umfasst dieser nicht nur das Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken, sondern auch Forderungen und 701 
Eigentumsgarantie Problem, dass einfachgesetzliche Wertungen in die Interpretation der Grundrechte hineinspielen, obwohl sich die Gesetze an der Verfassung ausrichten müssten, ver- gleiche Leisner Walter, Von der Verfassungsmässigkeit der Gesetze zur Gesetzmäs- sigkeit der Verfassung. Betrachtungen zur möglichen selbständigen Begrifflichkeit im Verfassungsrecht, Tübingen 1964. 46Haverkate Görg, Verfassungslehre – Verfassung als Gegenseitigkeitsordnung, Mün- chen 1992, S. 214. 47In diesem Sinne wohl auch Müller / Schefer, Grundrechte, S. 1009: «Insoweit Eigen- tum zu den Voraussetzungen freiheitlicher und unabhängiger Lebensgestaltung ge- hört, ergibt sich aus der Eigentumsgarantie auch die programmatische Forderung, eine möglichst breite Streuung des Eigentums anzustreben.» 48Müller G., Art. 22ter aBV, Rz. 22.22 23
	        

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