Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Rechtsgrundlagen und Allgemeines Art. 34 Abs. 1 erster Halbsatz LV gewährleistet die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Nach Art. 34 Abs. 1 zweiter Halbsatz finden Konfis- kationen nur in besonderen vom Gesetz bestimmten Fällen statt. Art. 35 Abs. 1 LV betrifft die Enteignung. Demnach kann – wo es das öffent liche Wohl erheischt – die Abtretung oder Belastung jeder Art von Vermögen gegen angemessene Schadloshaltung verfügt werden. Schliesslich garan- tiert Art. 28 Abs. 1 zweiter Halbsatz LV jedem Landesangehörigen das Recht, Vermögen jeder Art zu erwerben. Die Garantie des freien Vermögenserwerbes stellt eine Besonder- heit der liechtensteinischen Rechtsordnung dar. Sie findet sich mit die- sem Wortlaut in anderen Verfassungsordnungen des deutschen Sprach- raums nicht.1 Art. 28 Abs. 1 zweiter Halbsatz entspricht indessen, was seine For- mulierung betrifft, teilweise Art. 6 des österreichischen StGG. Letzterer gewährleistet jedem österreichischen Staatsbürger das Recht, Liegen- schaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen.2Die liechtensteinische Verfassungsbestimmung ist dagegen vom Wortlaut her gesehen weiter gefasst und gewährleistet den Staatsbürgerinnen und Staatbürgern das Recht, 
«Vermögen jeder Art»zu erwerben. Danach umfasst der sachliche Geltungsbereich der Garantie des freien Vermö- genserwerbes neben körperlichen Sachen auch Forderungen (alle ver- mögenswerten Privatrechte) sowie besonders rechtsbeständige öffent- lich-rechtliche Vermögensansprüche. Er deckt sich insofern mit dem sachlichen Gewährleistungsbereich der Eigentumsgarantie als Bestan- desgarantie (Art. 34 LV).3Auch in Österreich wird Art. 6 StGG nicht 691 
Eigentumsgarantie 1Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 161; Höfling, Grundrechtsordnung des Fürs- tentums Liechtenstein, Rz. 48; Wille H., Verwaltungsrecht, S. 81. 2Art. 6 StGG lautet: «Jeder Staatsbürger kann [. . .] Liegenschaften jeder Art erwer- ben und über dieselben frei verfügen [. . .].» Vgl. dazu Morscher Siegbert, Die Nie- derlassungsfreiheit und die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs in Österreich, in: EuGRZ 1983, S. 515 ff.; Korinek Karl, Grundrechte und administrative Beschrän- kungen des Liegenschaftsverkehrs, in: Zeitschrift für Verwaltung 1992, S. 8 ff. All- gemein zur Liegenschaftserwerbsfreiheit siehe auch Walter / Mayer / Kucsko- Stadlmayer, Grundriss, Rz. 1502 ff.; Berka, Grundrechte, Rz. 764 ff. 3Vgl. StGH 1998/41, Urteil vom 22. Februar 1999, nicht veröffentlicht, S. 12. Siehe auch Fehr, Grundverkehrsrecht, S. 119 f. und 144 f.; Wille H., Verwaltungsrecht, S. 83; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 162.123
	        

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