Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Perso- nen seien.60Im übrigen stellt das Gericht häufiger darauf ab, ob die ju- ristische Person wie eine natürliche Person betroffen ist.61 Die Frage, ob Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Per- sonen Anwendung finden – oder allgemeiner: ob sich Grundrechtssub- jektivität und juristische Personen «zusammendenken» lassen –, lenkt den Blick in der Regel auf die einzelnen Grundrechte. Insoweit ist dann zu prüfen, ob juristische Personen «Inhaber» bestimmter grundrecht - licher Schutzgüter sein können oder nicht. Ganz in diesem Sinne hat das Bundesgericht schon 1878 ausgeführt, eine juristische Person könne «nicht Subjekt solcher Rechte sein, welche leibliche Existenz vorausset- zen», etwa des Rechts zur Ehe.62 Vergleichbar hebt der Staatsgerichtshof hervor, im Einzelfall müsse unter Würdigung des angerufenen Grundrechts geprüft werden, wieweit der angerufene Grundrechtsschutz dem Wesen der juristischen Person entspricht.63 Indes lässt sich auch grundsätzlicher fragen, ob und inwieweit die Funktion von Grundrechten mit der Struktur und Aufgabe von juristi- schen Personen kompatibel ist. In einer solchen Perspektive rückt dann die fundamentale Unterscheidung von juristischen Personen des Privat- rechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in das Zentrum der Überlegungen. Dem ist im Folgenden nachzugehen. 2.Die fundamentale Unterscheidung von juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts Die fundamentale Unterscheidung zwischen juristischen Personen des Privatrechts und öffentlich-rechtlichen Korporationen durchzieht die Grundrechtsdogmatik des gesamten deutschsprachigen Raums. Auch 69 
Träger der Grundrechte 60Zu diesem Ansatz des Bundesverfassungsgericht siehe etwa BVerfGE 21, 362 (369); 61, 82 (101); 68, 193 (205 f.); dazu Höfling, Grundrechtsordnung, S. 65; ders., Ver- fassungsbeschwerde, S. 83. 61StGH 2007/21, Erw. 4; StGH 2008/43, Erw. 1; siehe auch noch unten bei Fn. 65 ff. 62BGE 4 533, 537; dazu auch Weber-Dürler, Grundrechte, Rz. 18. 63StGH 2007/21, Erw. 4, dort bejaht für die Inanspruchnahme des Art. 40 LV für ei- nen Presseverein; siehe auch StGH 2008/43, Erw. 1; siehe ferner unten bei Fn. 64 ff.26 
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