Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

direkt Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben werden (Art. 70b Abs. 3 VRG).150Dazu sind jedoch nur diejenigen Personen legitimiert, welche die Volksinitiative angemeldet haben, da nur sie in ihrer Rechts- sphäre betroffen werden.151 Wird ein Initiativbegehren vom Landtag für gültig erklärt, können die Stimmberechtigten dagegen keine Beschwerde erheben. Die Anfech- tungsmöglichkeit nach Art. 70b Abs. 3 VRG ist auf die Nichtigerklärung beschränkt; positiv lautende Entscheide können nicht angefochten wer- den.152 2.Wahlbeschwerde Mit der Wahlbeschwerde an die Regierung (Art. 64 Abs. 1 VRG) kann entweder die Wahl eines einzelnen Abgeordneten oder die Wahl als sol- che angefochten werden. Zur Erhebung dieser Beschwerde sind nur po- litische Parteien (Wählergruppen153), nicht die einzelnen Wähler, legiti- miert. Ebenso wenig kann die Beschwerde von einem einzelnen Kandi- daten eingereicht werden, falls er der Auffassung ist, er sei zu Unrecht nicht gewählt worden.154 Bezüglich der Beschwerdegründe ist zwischen Mängeln, welche die Wahl eines einzelnen Abgeordneten, und solchen, welche die Wahl an sich betreffen, zu unterscheiden. Die Wahl eines einzelnen Landtagsab- geordneten ist ungültig, wenn diesem gesetzliche Eigenschaften zur Wählbarkeit fehlen (Art. 64 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 f. VRG). Diese ent- 679 
Politische Rechte 150In der Schweiz ist gegen die Ungültigerklärung einer Volksinitiative durch die Bun- desversammlung kein Rechtsmittel gegeben (Art. 173 Abs. 1 lit. f. i. V. m. Art. 189 Abs. 4 BV). 151StGH 2002/73, LES 2005, S. 227 (235). 152StGH 2002/67, LES 2005, S. 203 (205). Handelt es sich um eine Gesetzesinitiative, besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Bestimmung nach ihrer Annahme in der Volksabstimmung Gegenstand einer Prüfung auf ihre Verfassungsmässigkeit durch den StGH bildet (Art. 18 Abs. 1 StGHG); vgl. zu dieser Prüfung StGH 2009/71 Erw. 5; StGH 2003/98 Erw. 1. 153Die Begriffe «Wählergruppe» und «politische Partei» sind gleichbedeutend, StGH 1962/1, ELG 1962–1966, S. 195; vgl. auch Art. 40 Abs. 2 VRG. 154Es ist fraglich, ob der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit für Kandidaten bei Volkswahlen mit der Garantie des passiven Wahlrechts (vorne Rz. 20 ff.) vereinbar ist. Vgl. auch hinten Rz. 99 ff.92 
93 94
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.