eine freie Äusserung im Rahmen der geheimen Urnenabstimmung.147 Die Aufhebung einer Volksabstimmung kann daher unterbleiben, wenn trotz grundsätzlich in den Anspruch auf freie und unverfälschte Wil- lenskundgabe eingreifender Aussagen eines staatlichen Organs oder ei- ner staatlichen Behörde eine breite und die Vielfalt der vorhandenen po- litischen Ansichten widerspiegelnde Diskussion über den Abstim- mungsgegenstand stattfinden
konnte. VIII.Rechtsschutz Der Schutz der politischen Rechte erfolgt auf zwei Arten: einerseits durch die Beschwerdemöglichkeiten nach dem VRG (Beschwerde gegen die Zurückweisung und die Nichtigerklärung von Initiativbegehren, Wahl- und Abstimmungsanfechtung), andererseits durch die Be- schwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof. 1.Zurückweisung und Nichtigerklärung von Volksinitiativen Leidet ein angemeldetes Initiativbegehren (Art. 64 LV) an einem formel- len oder einem formalen Mangel, wird es von der Regierung zurückge- wiesen (Art. 69 Abs. 6 und Art. 70 Abs. 4 VRG).148Gegen den Zurück- weisungsentscheid steht der Beschwerdeweg an den Verwaltungsge- richtshof offen (Art. 70 Abs. 4 VRG i. V. m. Art. 2 Abs. 3 LVG).149 Dessen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 StGHG an den Staatsgerichtshof weitergezogen werden. Erklärt der Landtag ein Initiativbegehren wegen Verstosses gegen die Verfassung oder bestehende Staatsverträge für nichtig, kann dagegen 678Bernhard
Ehrenzeller / Rafael Brägger 147VBI 2002/96, LES 2002, S. 207 (214). 148Vgl. vorne Rz. 50 ff. 149Das Gesetz lässt offen, ob zu dieser Beschwerde nur der erste in der Eingabe Un- terzeichnete im Namen aller Unterzeichner legitimiert ist oder jeder einzelne Un- terzeichner, vgl. Batliner, Volksrechte, S. 199. Dabei dürfte Letzteres der Fall sein, da der erste Unterzeichner lediglich der Empfänger des Zurückweisungsentscheids ist und nicht dessen alleiniger Adressat («zu Handen aller Begehrenden», Art. 69 Abs. 6 VRG).
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