Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

4.Schutz der freien Kundgabe des Wählerwillens Nicht nur bei der Bildung des Willens, sondern auch bei dessen Äusse- rung dürfen die Stimmberechtigten nicht unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst werden. 4.1Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Materie Da die Stimmberechtigten eine Vorlage lediglich als Ganze annehmen oder ablehnen können, ist eine unverfälschte Stimmabgabe nur gewähr- leistet, wenn die Abstimmungsvorlage nicht mehrere sachlich nicht zu- sammenhängende Fragen enthält. Wird ein Initiativbegehren zur Ab- stimmung gebracht, das gegen den Grundsatz der Einheit der Materie verstösst, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf freie und unver- fälschte Willenskundgabe.136 4.2Korrekte Formulierung der Abstimmungsfrage Die Beantwortung der Abstimmungsfrage durch die Stimmberechtigten hängt wesentlich von deren Formulierung ab. Bei dieser gilt eine strenge Neutralitätspflicht: Es besteht ein Anspruch darauf, dass sie von den Be- hörden klar und objektiv formuliert wird und nicht irreführend, sugges- tiv oder missverständlich erscheint.137Diesen Anforderungen genügt grundsätzlich, von besonderen Fällen abgesehen, nur die einfache Frage, ob die Stimmbürger die Vorlage annehmen wollen (Ja / Nein-Schema, so Art. 83 VRG). 4.3Geheime Stimmabgabe Nach dem Grundsatz der geheimen Stimmabgabe muss der Stimmbe- rechtigte seine Entscheidung niemandem bekannt geben. Es muss si- chergestellt sein, dass niemand den Inhalt eines Stimm- oder Wahlzettels feststellen und diesen einer bestimmten Person zuordnen kann.138Damit 675 
Politische Rechte 136Vgl. im Einzelnen vorne Rz. 34 ff. 137VBI 2002/96, LES 2002, S. 207 (215); BGE 121 I 1 S. 12; BGE 106 Ia 20 S. 23. Die Abstimmungsfrage hat keinen Informationsauftrag zu erfüllen, Tschannen, Stimm- recht, Rz. 213. 138Batliner, Volksrechte, S. 100; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 155. Der Verwirkli- chung dieses Grundsatzes dient, dass Wahlzettel im verschlossenen Umschlag in die Urne geworfen werden und nicht mehrere Wähler gleichzeitig die Wahlzelle betre- ten dürfen (Art. 49 Abs. 1 und 2 VRG).81 
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