Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

sachen belegen lassen. Auf allfällige Mängel des Begehrens darf sie hin- weisen.126 Grundsätzlich verwehrt sind den Behörden – wie dem Fürsten – ei- gentliche Interventionen in einen laufenden Abstimmungskampf. Ein über die Publikation von Abstimmungserläuterungen hinausgehendes Eingreifen ist lediglich ausnahmsweise bei Vorliegen triftiger Gründe und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zulässig, wo- runter ein besonderes Informationsbedürfnis der Stimmbürger zu ver- stehen ist.127Dazu gehört beispielsweise die Richtigstellung verbreiteter Falschinformationen.128 Bei Wahlen liegen die Verhältnisse grundlegend anders. Diese sind dem Wirken der Behörden vorgeschaltet und dürfen deshalb nicht durch gezielte staatliche Interventionen beeinflusst werden.129Die einzelnen Mitglieder oder die Behörde als ganze besitzen nicht die Legitimation, die Stimmberechtigten in dieser Angelegenheit zu beraten; dies ist Sache der Parteien und der Medien. Die Behörden trifft eine strikte Neutrali- tätspflicht. Amtliche Wahlempfehlungen sind unzulässig.130 3.3Einflussnahme durch Private Die Willensbildung der Stimmbürger kann auch von privater Seite be- einflusst werden. Einflussnahmen durch Private oder die Medien sind je- doch in weiterem Ausmass zulässig als solche seitens der Behörden. Sie 673 
Politische Rechte 126Stotter, Verfassung, Art. 29 E 9; Tschannen, Stimmrecht, Rz. 174 f. Vgl. auch Art. 11 Abs. 2 BPR. 127BGE 121 I 252 S. 256; BGE 119 Ia 271 S. 273; BGE 118 Ia 259 S. 262. Zu denken ist beispielsweise an Inserate- oder Pressekampagnen oder die Finanzierung privater Abstimmungskomitees mit öffentlichen Mitteln. Zum Fall des öffentlichen Auftre- tens von Behördenvertretern und Spitzenbeamten vgl. Steinmann, Interventionen, S. 264 f. 128BGE 113 Ia 291 S. 296. Übertreibungen und Falschinformationen von privater Seite werden von der Praxis jedoch in bestimmten Grenzen in Kauf genommen, BGE 117 Ia 452 S. 456. 129Hangartner, Einflussnahme, S. 246; Hangartner / Kley, Demokratische Rechte, Rz. 2604 ff. 130BGE 124 I 55 S. 57; BGE 113 Ia 291 S. 296; Steinmann, Interventionen, S. 265. Aus- nahmsweise zulässig ist die Richtigstellung offensichtlich falscher Tatsachenbehaup- tungen über die Tätigkeit eines sich zur Wiederwahl stellenden Behördenmitglieds, soweit es um behördeninterne Vorgänge geht, über die nur oder in erster Linie die Behörde selbst Klarheit verschaffen kann, BGE 118 Ia 259 S. 1, S. 262; BGE 113 Ia 291 S. 297.77 
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