Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

der Kantone und können dementsprechend auch Ausländern einge- räumt 
werden.49 III.Juristische Personen als Grundrechtsberechtigte 1.Problemaufriss Weil die Sinnmitte der Grundrechte auf den Schutz der privaten natür - lichen Person zielt,50ist die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auch auf Zusammenschlüsse von Personen, insbesondere auf juristische Per- sonen, grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig. Juristische Personen sind aus grundrechtlicher Perspektive Zweckschöpfungen, um den «hinter ihnen stehenden»51Menschen die gemeinsame Wahrnehmung grund- rechtlicher Interessen zu ermöglichen. Von hier aus lässt sich dann auch die Grundrechtserstreckung auf juristische Personen legitimieren.52 Vor diesem Hintergrund entspricht es für den deutschsprachigen Raum weithin einer traditionellen Auffassung, auch Zusammenschlüs- sen von natürlichen Personen, Verbänden und Kooperationen die Beru- fung auf Grundrechte zu ermöglichen.53In der Bundesrepublik Deutschland hat dies in Art. 19 Abs. 3 GG eine positiv-rechtliche Aner- kennung gefunden mit der Formulierung, dass die Grundrechte auch gelten für inländische juristische Personen, «soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind». In Anlehnung hieran hat die schweize- rische Lehre ebenfalls den Grundsatz aufgestellt, dass Grundrechte auch 67 
Träger der Grundrechte 49Siehe dazu mit Nachweisen aus einzelnen Kantonen Weber-Dürler, Grundrechte, Rz. 8; für die kommunale Ebene in Deutschland siehe Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG, wo- nach bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch Personen, die die Staatsangehö- rigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Mass- gabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sind. 50Dazu oben Rz. 5. 51Zu dieser Formulierung siehe etwa BVerfGE 21, 362 (369 f.) und öfter. 52Siehe hierzu mit weiteren Nachweisen etwa Huber, Grundrechtsträger, Rz. 4 ff.; Bethge, Grundrechtsberechtigung, S. 88 ff. 53Zur dogmengeschichtlichen Entwicklung siehe etwa Bethge, Grundrechtsberechti- gung, S. 21 f.; Kühne, Reichsverfassung, S. 184, 566; Stern, Staatsrecht Band III/1, S. 1089 ff.; siehe auch schon die frühere Entscheidung des schweizerischen Bundes- gerichts aus dem Jahre 1878: BGE 4 533, S. 537.22 23
	        

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