Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

VI.Besondere Mitwirkungsrechte Neben den beiden praktisch bedeutsamsten Mitwirkungsrechten der Initiative und des Referendums bestehen weitere Volksrechte, die in der Praxis jedoch eine untergeordnete Bedeutung aufweisen. Diese wurden mit Ausnahme der Möglichkeit der Einberufung und der Auflösung des Landtages anlässlich der Verfassungsrevision von 2003 eingeführt. Kei- nes der nachfolgend behandelten Instrumente ist bislang zur Anwen- dung gekommen. 1.Recht auf Einberufung und Auflösung des Landtages Art. 48 LV enthält die Möglichkeit, während der laufenden Legislatur- periode über begründetes Verlangen von mindestens 1000 Stimmberech- tigten den Landtag einzuberufen (Abs. 2), sowie auf Begehren von min- destens 1500 Stimmberechtigten eine Volksabstimmung über dessen Auflösung abzuhalten (Abs. 3).108 2.Mitwirkung bei Richterwahlen Mit der Verfassungsrevision 2003 wurde die Bestellung der Richter neu geordnet. Anstatt der bisher geltenden Bestellungsverfahren, zu denen Landtag und Fürst beteiligt waren, besteht neu ein gemeinsames Gre- mium, in welchem gleich viele Vertreter des Fürsten und des Landtages sitzen und beraten (Art. 96 Abs. 1 LV). Die Wahl erfolgt formal durch den Landtag; jede Empfehlung eines Kandidaten an diesen benötigt je- doch die Zustimmung des Fürsten.667 
Politische Rechte weigerung der Gesetzessanktion nicht so ausgeübt werden dürfe, dass vom Landtag oder vom Volk beschlossene Gesetze der Beliebigkeit eines Vetos ausgesetzt seien. 108Einberufung und Auflösung erfolgen durch die Regierung (Art. 72 Abs. 3 und Art. 87 sowie Art. 86 Abs. 5 VRG). Das Abberufungsrecht richtet sich gegen den Landtag als Ganzen, nicht gegen einzelne Mitglieder (Art. 86 Abs. 2 VRG). Eine Initiative auf Auflösung des Landtages wurde ein einziges Mal angemeldet (1928); eine Abstimmung darüber fand jedoch nicht statt, da der Landtag vor dem Zustan- dekommen des Begehrens durch den Fürsten gestützt auf Art. 48 Abs. 1 LV aufge- löst wurde, vgl. Batliner, Volksrechte, S. 128.62 
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