Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

der Form und der Einheit der Materie sowie das Vorhandensein eines al- lenfalls erforderlichen Bedeckungsvorschlags. Bezüglich der formellen und der formalen Voraussetzungen liegt die Entscheidungskompetenz bei der Regierung (Art. 69 Abs. 6 und Art. 70 Abs. 4 VRG). Stellt diese bei der Prüfung fest, dass ein formeller oder ein formaler Mangel vorliegt, weist sie das Begehren an den oder die Ini- tianten zurück. Ihnen wird anschliessend die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben. Unterbleibt dies, ist das Begehren ungültig (Art. 69 Abs. 6 VRG).91 Nach erfolgter materieller Vorprüfung und der Entscheidung über die Erfüllung der formellen und der formalen Voraussetzungen leitet die Regierung das Begehren zusammen mit einem Bericht und einem Ent- scheidungsantrag (sog. 
Vorprüfungsbericht) zur Weiterbehandlung an den Landtag weiter. Dieser prüft die Initiative ebenfalls (und aus- schliesslich) auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung und beste- henden Staatsverträgen (Art. 70b Abs. 2 VRG). Die Weiterleitung erfolgt unabhängig davon, ob die Regierung eine Initiative inhaltlich für zuläs- sig erachtet oder nicht: Denn eine Nichtigerklärung92wegen materiellen Mängeln kann nur durch den Landtag erfolgen. Auch in Fällen von of- fensichtlichen Verstössen gegen übergeordnetes Recht bleibt die Ent- scheidung dem Landtag vorbehalten. Wird die Initiative vom Landtag für nichtig erklärt, können die Ini- tianten dagegen Beschwerde an den Staatsgerichtshof erheben.93Erfolgt dagegen keine Nichtigerklärung, ist die Vereinbarkeit des Initiativbegeh- rens mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen für das ge- samte weitere Verfahren ausser Streit gestellt. Eine nochmalige Über- prüfung ist ausgeschlossen.94663 
Politische Rechte 91In der Schweiz dagegen können Initiativen, welche die Einheit der Form oder die Einheit der Materie verletzen, nicht nachgebessert werden (Art. 139 Abs. 3 BV). 92Der Begriff der Nichtigerklärung erscheint in diesen Zusammenhang nicht angemes- sen. Nichtig sind in erster Linie staatliche Akte wie Verfügungen und Entscheide, die lediglich äusserlich den Anschein der Gültigkeit wahren. In diesem Zusammenhang schiene der Begriff der Unzulässigkeit angebrachter, vgl. Art. 69 Abs. 5 VRG. 93Vgl. hinten Rz. 90 ff. Materielle Mängel können nicht nachträglich verbessert, son- dern nur durch eine neue Initiative behoben werden, vgl. Stotter, Verfassung, Art. 64 E 1. 94Winkler, Verfassungsreform, S. 40. Der positiv lautende Beschluss des Landtages kann nicht beim StGH angefochten werden; Näheres hinten in Rz. 90 ff.52 
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