Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Das Vorhandensein von weiteren ungeschriebenen materiellen Schranken auf Verfassungsebene wird von Lehre und Rechtsprechung un- ter Hinweis auf die positivistische Tradition in Liechtenstein abgelehnt.86 Es bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Grundnormen, welche nicht im Wege der Verfassungsrevision abgeändert werden können.87 2.3Überprüfung der Gültigkeit Das Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit eines Initiativbegehrens gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Abschnitte (Art. 69 ff. VRG). Eingeleitet wird das Verfahren durch die 
Anmeldungdes Initia- tivbegehrens bei der Regierung durch die Initianten (Art. 70 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 80 Abs. 4 lit. a VRG). Nach der Anmeldung er- folgt die 
Vorprüfungder Initiative durch die Regierung. Das angemel- dete Begehren wird auf seine Übereinstimmung mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen überprüft (Art. 70b Abs. 1 VRG).88 Über dessen materielle Gültigkeit wird damit bereits vor Beginn der Un- terschriftensammlung befunden. In diesem Stadium erfolgt nach der Praxis89auch die Prüfung der formellen und der formalen Voraussetzungen der Initiative.90Dazu ge- hören die Legitimation zur Anmeldung einer Volksinitiative, die Einhal- tung der Sperrfrist des gleichen Begehrens, die Erfordernisse der Einheit 662Bernhard 
Ehrenzeller / Rafael Brägger 86Ritter, Besonderheiten, S. 8 m.w.H.; Batliner, Volksrechte, S. 159 ff.; VBI 2002/96, LES 2002, S. 207 (217); StGH 1979/2, ELG 1967–1972, S. 259. 87So ist beispielsweise auch die Änderung der Staatsform ausdrücklich zugelassen (Art. 113 LV). 88In diesem Stadium wird auch die Voraussetzung der faktischen Durchführbarkeit (vorne Rz. 48 f.) geprüft, vgl. BuA 79/2004, S. 23 f. 89Aus dem VRG geht nicht eindeutig hervor, ob nur die Prüfung der Verfassungs- und Staatsvertragsmässigkeit oder auch die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des VRG vor Beginn der Unterschriftensammlung zu erfolgen hat (vgl. Art. 70 Abs. 4, Art. 71 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 4 lit. a VRG). Die Regierung ist der Auffassung, dass Letzteres zutrifft, vgl. zuletzt BuA Nr. 79/2004, S. 5. Diese einheitliche Prüfung vor der Unterschriftensammlung dürfte dem Willen des Gesetzgebers besser entspre- chen, der mit Art. 70b VRG eine allgemeine Vorprüfung der Zulässigkeit von Volks- initiativen einführen wollte, vgl. BuA Nr. 48/1992, S. 4; LtProt vom 23. Oktober 2002, S. 1454; Wille H., Normenkontrolle, S. 238. 90Davon ausgenommen sind die formellen Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 2 LV und Art. 69 Abs. 1 und 2 VRG, welche erst nach der Einreichung der Unterschrif- tenlisten überprüft werden können. Vgl. vorne Abschnitt V.2.2.1. 
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