Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

gehren zu finanzieren. Diese Vorschläge müssen bezifferbare Auswir- kungen haben.64Die Regierung hat zuhanden der Stimmberechtigten zur Vertretbarkeit der vorgeschlagenen Massnahmen Stellung zu neh- men. Die praktische Umsetzung der Bestimmung erweist sich indes als schwierig, da sich die finanziellen Folgen eines Erlasses selten genau be- ziffern lassen.65Die Bestimmung muss weit ausgelegt werden, um nicht den Behörden als Handhabe gegen unerwünschte Initiativen zu dienen. 2.2.4Materielle Voraussetzungen 2.2.4.1 Kein Verstoss gegen die Verfassung oder bestehende Staatsverträge Explizite inhaltliche Anforderungen an Volksinitiativen werden nur in Art. 70b VRG aufgestellt. Volksinitiativen werden vorab auf ihre Verfas- sungs- und Völkerrechtskonformität überprüft, damit keine mit Verfas- sungs- oder Staatsvertragswidrigkeiten behafteten Gesetzesinitiativen und keine staatsvertragswidrigen Verfassungsinitiativen Gegenstand ei- ner Volksabstimmung werden.66Es erfolgt eine präventive Normenkon- trolle über noch nicht in Kraft stehendes Recht.67Art. 70b VRG wurde 1992 im Hinblick auf den Beitritt Liechtensteins zum EWR und auf Empfehlung im Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 6. Mai 198768ein- gefügt69und ist Ausfluss des Grundsatzes des Vorrangs des Völkerrechts 657 
Politische Rechte 64StGH vom 22.6. 1935, LLA, RF 150/484; Batliner, Volksrechte, S. 173. Dadurch sol- len «oberflächliche Treibereien» und «schädliche Popularitätshascherei» verhindert werden, vgl. den Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission LLA RE 1921/63 vom 15. und 18. März 1921; LtProt vom 16. September 1998, S. 1794 f. 65Zurückweisungen wegen fehlendem oder unzulänglichem Bedeckungsvorschlag sind denn auch überaus selten; betreffend die wenigen bisherigen Anwendungsbei- spiele vgl. Batliner, Volksrechte, S. 173. 66Verfassungsinitiativen werden nicht auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung überprüft, vgl. BuA Nr. 50/2001, S. 6; Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 295. Wider- sprüche zwischen Verfassungsnormen sind hinzunehmen. Wenn jedoch grundle- gende Änderungen der Struktur oder des Inhalts der Verfassung vorgeschlagen wer- den, ist der Weg der Totalrevision der Verfassung zu beschreiten, vgl. Hangartner, Vorbemerkungen, Rz. 19. 67Kley, Beziehungen, S. 45; Wille H., Normenkontrolle, S. 78 und 238. Vgl. auch den Bericht des Bundesrates zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, S. 2335. 68StGH 1986/10, LES 1987, S. 148 (153). 69LGBl. 1992 Nr. 100; vgl. StGH 2004/70 Erw. 2.3; BuA Nr. 48/1992, S. 2 ff.40
	        

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