Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

dem Ziel, einen Verwaltungsakt der Volksabstimmung zu unterbreiten, ist verfassungswidrig.44 2.2Voraussetzungen der Gültigkeit 2.2.1Einleitende Bemerkungen Die Verfassung sieht als Grundsatz die Möglichkeit der Abänderung der Landesverfassung und von Gesetzen auf dem Wege der Volksinitiative vor und verweist für deren Einzelheiten auf ein Gesetz (Art. 64 Abs. 5 und Art. 112 Abs. 2 LV). Diesem Gesetz (VRG) sind wesentliche Vo- raussetzungen des Initiativrechts zu entnehmen, die auf Verfassungsstufe nicht geregelt sind. Bei den Gültigkeitsvoraussetzungen der Volksinitiative wird zwi- schen drei Arten von Erfordernissen unterschieden. 
FormelleVorausset- zungen betreffen die Formvorschriften für das Zustandekommen des Begehrens. Dazu gehören beispielsweise die Legitimation zur Anmel- dung einer Volksinitiative, die erforderliche Anzahl Unterschriften so- wie die amtliche Beglaubigung der Unterschrift und der Stimmberechti- gung der Unterzeichner (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 LV sowie Art 69 Abs. 1 VRG). Die 
formalenVoraussetzungen beinhalten weitere nicht inhaltliche Anforderungen an ein Initiativbegehren, die jedoch über blosse Form- vorschriften hinausgehen. Dabei handelt es sich um die Erfordernisse der Einheit der Form und der Einheit der Materie (Art. 80 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 5 VRG) sowie, falls erforderlich, das Vorliegen eines Be - deckungsvorschlags (Art. 64 Abs. 3 LV). Bei den 
materiellenVoraussetzungen wird der Inhalt eines Volks- begehrens betrachtet. Wichtigste inhaltliche Voraussetzung ist die Ver- einbarkeit der Initiative mit der Verfassung und bestehenden Staatsver- trägen (Art. 70b VRG). Auf Ebene der Landesverfassung finden sich hauptsächlich for- melle Anforderungen an die Volksinitiative (Art. 64 Abs. 2 LV). Sowohl 652Bernhard 
Ehrenzeller / Rafael Brägger 44Stotter, Verfassung, Art. 64 E 2; Hoch, Verfassungs- und Gesetzgebung, S. 214. An- ders die herrschende Lehre und Praxis in der Schweiz, vgl. Hangartner, Vorbemer- kungen, Rz. 8; Hangartner / Kley, Demokratische Rechte, Rz. 818, sowie BBl 1991 IV 254, 286 (Waffenplatzinitiative) und BBl 1992 IV 471, 475 (Verzicht auf die Be- schaffung von Kampfflugzeugen). 
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