3.UNO-Menschenrechtserklärung Nach Art. 21 Ziff. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 hat jeder das Recht, an der Gestaltung der öf- fentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken. Die Bestimmung ist jedoch (wie im Übrigen die gesamte Erklärung) rechtlich nicht
verbindlich.30 III.Voraussetzungen für die Ausübung der politischen Rechte Die LV knüpft die Ausübung der politischen Rechte an vier Vorausset- zungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Landesangehörigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahrs, ordentlichen Wohnsitz im Land sowie fehlende Einstellung im Wahl- und Stimmrecht (Art. 29 Abs. 2 LV und Art. 1 Abs. 1 VRG). Ein weiteres Erfordernis ist die Eintragung im Stimmregister der Wohnsitzgemeinde (Art. 14 VRG). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Voraussetzung des Stimmrechts, sondern der Stimmrechtsausübung.31 1.Landesangehörigkeit Die politischen Rechte stehen nicht allen natürlichen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein zu, sondern nur den Landesangehörigen. Landesangehörigkeit bedeutet, dass die Person die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen muss.32 646Bernhard
Ehrenzeller / Rafael Brägger 30Vgl. Opitz Peter J., Menschenrechte und Internationaler Menschenrechtsschutz im 20. Jahrhundert, München 2002, S. 68; Kälin Walter / Künzli Jörg, Universeller Menschenrechtsschutz, 2. Auflage, Basel / Baden-Baden 2008, S. 17. 31Hangartner / Kley, Demokratische Rechte, Rz. 45 und 152. Das Stimmregister dient der Ermittlung der Stimmberechtigten. Die Eintragung wirkt für die Berechtigung zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen konstitutiv. Bei Erfüllen der Voraus- setzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Eintragung. 32Gleichgültig ist, ob diese originär oder derivativ erworben wurde. Vgl. Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 17. Dezember 1970 betreffend die authentische Interpre- tation des Begriffs «Landesangehörige» (LGBl. 1971 Nr. 22), wonach unter dem Be-
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