Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Bestimmung als Staatenverpflichtung formuliert ist, handelt es sich um einen unmittelbar anwendbaren Anspruch des Einzelnen.25Neben ei- nem individualrechtlichen Anspruch ist darin auch die institutionelle Verpflichtung zur Einrichtung demokratischer Strukturen enthalten.26 2.Internationaler Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II) Der UNO-Pakt II27garantiert in Art. 25 das Recht und die Möglichkeit der Staatsbürger, ohne unangemessene Einschränkungen an der Gestal- tung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei ge- wählte Vertreter teilzunehmen (lit. a) sowie bei echten, wiederkehren- den, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden (lit. b). Die Tragweite der Bestimmung geht damit über die- jenige von Art. 3 des 1. ZP zur EMRK hinaus.28Der Staatsgerichtshof hat sich so weit ersichtlich mit der Bestimmung noch nicht auseinander- gesetzt; er geht jedoch allgemein davon aus, dass die Grundrechtsge- währleistungen des UNO-Pakts II weitgehend durch den in der Lan- desverfassung und der EMRK garantierten Grundrechtsschutz abge- deckt werden.29645 
Politische Rechte 25Urteil des EGMR i. S. Mathieu-Mohin und Clerfayt gegen Belgienvom 2. März 1987, Serie A, Band 113, Ziff. 47 ff.; Frowein / Peukert, EMRK-Kommentar, S. 680. Dieser Anspruch wird durch Art. 15 Abs. 2 lit. a StGHG umgesetzt. 26Villiger, Handbuch EMRK, § 31, Rz. 679; Grabenwarter, EMRK, S. 317 f. 27Für Liechtenstein in Kraft getreten am 10. März 1999 (LGBl. 1999 Nr. 58); vgl. Art. 15 Abs. 2 lit. b StGHG. 28So garantiert sie beispielsweise im Gegensatz zu Art. 3 des 1. ZP auch das Teilnah- merecht an Abstimmungen über Initiativen und Referenden sowie an Wahlen, wel- che nicht nur die gesetzgebende Körperschaft betreffen, vgl. Achermann Alberto / Caroni Martina / Kälin Walter, Politische Rechte (Art. 25), in: Kälin Walter / Malin- verni Giorgio / Nowak Manfred, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auflage, Basel / Frankfurt a. M. / Brüssel 1997, S. 225 f. m.w.H. Vgl. auch Joseph Sarah / Schultz Jenny / Castan Melissa, The international covenant on civil and poli- tical rights: cases, materials and commentary, 2. Auflage, Oxford 2004, Rz. 1.25 f. und 1.30. 29StGH 2008/3 Erw. 6; StGH 2007/95 Erw. 6; StGH 1999/36, LES 2003, S. 9 (12). Die Rechte des UNO-Pakts II spielen deshalb in der Praxis keine grosse Rolle, Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 122.14
	        

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