Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Bei den Stimmberechtigten handelt es sich notwendigerweise um natürliche Personen, welche zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen haben (vgl. Art. 29 Abs. 2 LV).20Ausnahmsweise können sich jedoch auch juristische Personen des Privatrechts auf die politischen Rechte be- rufen.21 II.Gewährleistung auf internationaler Ebene 1.Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Der Grundrechtekatalog der EMRK enthält keine politischen Rechte. Das einzige politische Recht im System der EMRK ist in Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls vom 20. März 195222enthalten. Art. 3 des 1. ZP enthält aus europäischem Verständnis die Kerngarantie eines demokratischen Systems.23 Gemäss dieser Bestimmung sind die Vertragsparteien verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen24unter Be- dingungen abzuhalten, welche die freie Äusserung der Meinung des Vol- kes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten. Obwohl die 644Bernhard 
Ehrenzeller / Rafael Brägger 20Vgl. hinten Rz. 16 ff. 21Zu denken ist vor allem an politische Parteien, vgl. Grabenwarter, EMRK, S. 320; Hangartner / Kley, Demokratische Rechte, Rz. 42. Zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen sind jedoch nur natürliche Personen berechtigt, da hierfür das Lan- desbürgerrecht vorausgesetzt ist. Zu den politischen Rechten der Gemeinden als ju- ristische Personen des öffentlichen Rechts vgl. Batliner, Volksrechte, S. 193 ff. 22Von Liechtenstein ratifiziert am 14. November 1995 (LGBl. 1995 Nr. 208). 23Vgl. die Präambel der EMRK sowie die Präambel des Entwurfs einer Europäischen Charta der Regionalen Demokratie vom 28. Mai 2008, Empfehlung Nr. 240 des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates (KGRE), wo von den «von allen Mitgliedstaaten anerkannten demokratischen Grundsätzen» die Rede ist. 24Die in der Bestimmung nicht ausdrücklich enthaltenen Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit werden vom EGMR in konstanter Rechtspre- chung als darin mit eingeschlossen betrachtet; Urteil des EGMR i. S. Mathieu-Mo- hin und Clerfayt gegen Belgienvom 2. März 1987, Serie A, Band 113, Ziff. 54. Volksabstimmungen über Initiativen und Referenden sind von dieser Garantie nicht erfasst, Urteil des EGMR i. S. Hilbe gegen Liechtensteinvom 7. September 1999, Nr. 31981/96, Rep. 1999-VI 453, RUDH 1999, S. 443. Kritisch dazu Besson Michel, Behördliche Information vor Volksabstimmungen: verfassungsrechtliche Anforde- rungen an die freie Willensbildung der Stimmberechtigten in Bund und Kantonen, Bern 2003, S. 39. 
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