Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.Begriff und Rechtsnatur der politischen Rechte Die politischen Rechte11räumen den Landesangehörigen unmittelbare Mitwirkungsbefugnisse an der demokratischen Willensbildung und am staatlichen Entscheidungsprozess ein.12Ihr Umfang und ihre Ausgestal- tung werden durch Verfassung und Gesetz umschrieben. Der Begriff umfasst unter anderem das aktive und das passive Wahlrecht in den Landtag, das Recht auf Einberufung und Auflösung des Landtages, das Initiativ- sowie das Referendumsrecht.13 Nach ständiger Rechtsprechung des StGH gehören die politischen Rechte zu den 
verfassungsmässig gewährleisteten Rechten.14Art. 29 LV 642Bernhard 
Ehrenzeller / Rafael Brägger nahmefall angesehen worden seien. Pro Jahr findet durchschnittlich etwas mehr als eine Volksabstimmung statt, wobei die Tendenz leicht steigend ist; in der Schweiz befinden die Stimmberechtigten über ca. 9 Vorlagen pro Jahr, vgl. Marxer, Direkte Demokratie 2004, S. 30 f. 11Die Verfassung verwendet in zwei Bestimmungen (Art. 29 und Art. 39 LV) den Aus- druck «politische Rechte»; daneben erscheint in denselben Artikeln der Begriff der «staatsbürgerlichen Rechte». Dabei handelt es sich nicht um Synonyme. Die staats- bürgerlichen Rechte sind die allgemein den Landesangehörigen (und nur diesen) zu- stehenden Rechte, von denen die politischen Rechte einen Teilgehalt darstellen, vgl. Batliner, Rechtsordnung, S. 98. Der Begriff der «Volksrechte» erscheint in der Lan- desverfassung nicht. 12StGH 1984/2, LES 1985, S. 65 (68); StGH 1978/4, LES 1981, S. 1 (2); Hangartner / Kley, Demokratische Rechte, Rz. 1. Bei den politischen Rechten handelt es sich um Bewirkungsrechte, d. h. Rechte, welche den Berechtigten in die Lage versetzen, durch sein Verhalten gezielt auf eine Änderung der Rechtslage hinzuwirken, vgl. Höfling, Bestand, S. 111. 13Ein Teil der Lehre subsumiert auch ideelle Grundrechte wie das Petitionsrecht, die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit unter die politischen Rechte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da diese ideellen Grundrechte zwar im politischen Meinungsbildungsprozess eine wesentliche Funktion erfüllen, aber auch in zahlreichen anderen Bereichen von grosser Bedeutung sind; die personalen Aspekte dieser Rechte sollten nicht ausser Acht gelassen werden, vgl. Tschannen, Stimmrecht, Rz. 13, sowie Batliner, Volksrechte, S. 13. In diesem Sinne auch StGH 1984/2, LES 1985, S. 65 (68), und StGH 1978/4, LES 1981, S. 1 (2), wonach der Be- griff der politischen Rechte streng auszulegen sei und einen «ganz bestimmten, eng umgrenzten Inhalt» habe, nämlich die Befugnisse der Mitwirkung an der Staatswil- lensbildung. 14StGH 2004/58 Erw. 2.3; StGH 1978/4, LES 1981, S. 1 (2). Darunter sind alle sub- jektiven Rechte aufgrund einer Norm im Verfassungsrang zu verstehen bzw. Indi- vidualrechte, die auf Rechtssätzen beruhen, welche nicht nur das öffentliche Wohl, sondern auch den Einzelnen schützen, vgl. StGH 1985/11, LES 1988, S. 94; Stotter, Verfassung, Art. 39 E 5. 67
	        

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