Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Allgemeines 1.Zum politischen System Liechtensteins Art. 2 LV konstituiert das Fürstentum Liechtenstein als konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Das politische System Liechtensteins setzt sich demgemäss aus drei Ele- menten zusammen: dem monarchischen, dem repräsentativen und dem direktdemokratischen. Diese werden je durch ein Organ verkörpert, nämlich durch den Fürsten, den Landtag bzw. die Regierung und das Volk. Diese politische Ordnung lässt sich aufgrund ihrer Dreiteilung als Mischverfassung1oder als elliptisch2charakterisieren. Die politischen Rechte oder die Volksrechte3in Liechtenstein sind das Ergebnis einer steten Festigung der Stellung zunächst des Landtages und schliesslich des Volkes gegenüber der monarchischen Obrigkeit. Ursprünglich kamen dem Volk in der Gesetzgebung keinerlei direkte Mitwirkungsrechte zu. So hielt die Konstitutionelle Verfassung von 1862 in § 2 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass der Landesfürst in sich alle Rechte der Staatsgewalt vereinige. Das Volk wurde vollumfänglich durch den Landtag vertreten, welcher in der Gesetzgebung gegenüber dem Fürsten gleichberechtigt war. Ein wesentlicher Ausbau der direktdemokratischen Fundierung ge- genüber der bis anhin vorherrschenden repräsentativen und insbeson- dere monarchischen Prägung erfolgte mit der neuen Landesverfassung von 1921. Mit ihr wurden die Volksinitiative und das Referendum einge- führt wie auch das Recht zur Einberufung und Auflösung des Landtages durch die Stimmberechtigten; gleichzeitig wurde die politische Gleichbe- rechtigung von Fürst und Volk statuiert. Gemäss Art. 2 LV ist denn auch die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke (gleichermassen) verankert. Die direktdemokratischen Mitwirkungsrechte prägen den Charakter der liechtensteinischen Verfassung. Diese Rechte stellen die eigent liche Rechtfertigung dar, weshalb in Art. 2 LV neben der parlamentarischen Grundlage der konstitutionellen Erbmonarchie die demokratische eine 640Bernhard 
Ehrenzeller / Rafael Brägger 1Ritter, Besonderheiten, S. 2. 2Batliner, Einführung, S. 44. 3Zu den Begriffen vgl. Tschannen, Stimmrecht, Rz. 13 f.; Ehrenzeller / Nobs, Vorbe- merkungen, Rz. 3. 123
	        

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