Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

deshalb nicht unbedingt naheliegend. Deshalb «vermag der StGH zum Beispiel den Worten ‹niemand› in Art. 33 und ‹jedermann› in den Art. 37 und 40 der Verfassung nur eine eingeschränkte Bedeutung zu geben in dem Sinne, dass sie sich nur auf Landesbürger und nicht auf Ausländer beziehen».33 2.2Die Ratifikation der EMRK als einschneidende Zäsur Bereits ein gutes Jahr später, nach der im Jahre 1982 erfolgten Ratifika- tion der EMRK, vollzog der Staatsgerichtshof erneut eine Kehrtwen- dung.34Die damit verbundene «tiefgreifende Zäsur»35nimmt der Staats- gerichtshof ausdrücklich zum Anlass, «die in StGH 1981/6 begründete Rechtsprechung»36 aufzugeben: «Seit jenem Beschluss hat Liechtenstein […] mit Wirkung vom 8. September 1982 die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ratifi- ziert (LGBl. 1982 Nr. 60). Gemäss Art. 1 EMRK sichern die Vertrags- parteien allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen (also Staats- bürgern und Ausländern) die in Abschnitt 1 der Konvention niederge- legten Rechte und Freiheiten zu. […] Die in StGH 1981/6 begründete Rechtsprechung ist demgemäss abzuändern. Die Art. 31 und 43 der Ver- fassung sind künftig im Lichte der unterdessen ratifizierten EMRK aus- zulegen.»37 Diese Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof in den Folgejahren bekräftigt. Dabei stellte er zunächst noch die Beschwerdelegitimation von Ausländern besonders fest; in späteren Entscheidungen finden sich hierzu kaum noch Ausführungen.38 64Wolfram 
Höfling 33Ebenda. 34Zum folgenden noch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 62 ff. und ders., Verfas- sungsbeschwerde, S. 80 f. mit weiteren Nachweisen. 35So die Wertung bei Hangartner, Grundrechte, S. 129; zum «Einbruch der Europäi- schen Menschenrechtskonvention ins schweizerische Verfassungssystem» siehe Müller J. P., Geschichtliche Grundlagen, Rz. 28 ff. 36Dazu vorstehend bei Fn. 27. 37So StGH 1982/118 – nicht veröffentlichtes Urteil vom 10. Februar 1983, S. 7; ebenso die nicht veröffentlichten Urteile 1982/119 und 120; siehe ferner StGH 1982/65, Erw. 1 LES 1984, S. 1 (1 f.); weniger deutlich noch StGH 1982/35, Erw. 1, LES 1983, S. 105 (106). 38Siehe dazu mit Nachweisen aus der Judikatur Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 80; zur Bedeutung der EMRK für das liechtensteinische Verfassungsrecht vgl. zu- sammenfassend auch Höfling, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 140 ff. 
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