Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Eine der umfassendsten Änderungen erfuhr das Landesbürgerrecht im Jahre 2008, als die Voraussetzungen zum Erwerb des Landesbürger- rechts – und zwar unabhängig davon, ob im ordentlichen oder erleich- terten Verfahren – vereinheitlicht und vollständig neu geregelt wurden. Neu werden ein guter Leumund und die wirtschaftliche Leistungsfähig- keit34sowie Sprach- und Staatskundekenntnisse35verlangt. Die neu ins Bürgerrechtsgesetz eingefügten §§ 4b und 4c (Verlei- hungsvoraussetzungen und -hindernisse) wurden aus dem österrei- chischen Staatsbürgerschaftsgesetz rezipiert, um – wie die Regierung in ihrem Bericht und Antrag zu dieser Novelle schreibt – auf bereits beste- hende Judikatur und vorliegende Behördenpraxis aus Österreich zu- rückgreifen zu können.36Demgemäss muss der Bewerber Kenntnisse der Staatskunde mittels schriftlicher Prüfung vor der zuständigen Be- hörde nachweisen. Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind gestützt auf anerkannte Sprachdiplome nachzuweisen, wobei für die Einbürge- rung ein höheres Sprachniveau verlangt wird als für den Aufenthalt.37 Wohl eher gewollter Nebeneffekt der Ablegung der Staatskundeprüfung ist, dass der Bewerber zu diesem Zeitpunkt bereits über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss, ansonsten er unter Umständen die Fragen nicht versteht. Die neu statuierten Verleihungsvoraussetzungen und -hindernisse stellen zweifelsohne eine erhebliche Verschärfung der Voraussetzungen des Erwerbs des Bürgerrechts dar. Begründet wurde diese Novelle mit dem Ziel der besseren Integration der Ausländer. Ob- jektiv betrachtet stellen diese neuen Verleihungsbedingungen aber im Gegensatz zum bisherigen Bürgerrechtsgesetz38sicher, dass gewisse un- erwünschte Gruppen von Ausländern (insbesondere solche Ausländer, welche die innere oder die äussere Sicherheit des Landes gefährden) 630Ralph 
Wanger 34Gem. § 4b BüG. 35Gem. § 4c BüG. 36Vgl. §§ 10 und 10a österreichisches Staatsbürgerschaftsgesetz; vgl. Bericht und An- trag der Regierung Nr. 80/2008, 5.1 zu § 4b BüG. 37Vgl. Art. 4 Bürgerrechts-Nachweis-Verordnung (BüNV), LGBl. 2008 Nr. 308. 38Vor der Landesbürgerrechtsnovelle LGBl. 2008 Nr. 306 wurde als persönliche Voraussetzung des Bewerbers lediglich verlangt, dass gegen den Bewerber kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist oder er gerade eine Freiheits- strafe verbüsst sowie dass das bisherige Verhalten des Bewerbers keinen Anlass zur Befürchtung gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Si- cherheit darstellt (§ 5a Abs. 4 Bst. a und Bst. b BüG). 
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