Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

V.Erwerb des Landesbürgerrechts Das Landesbürgerrecht wird entweder ex lege durch Geburt, Annahme an Kindesstatt und Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind) erworben oder durch Aufnahme, bei welcher zwischen je- ner im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, längerfristigem Wohnsitz und Staatenlosigkeit oder einer Ermessenseinbürgerung im ordentlichen Verfahren unterschieden wird.31 Das liechtensteinische Landesbürgerrecht basiert, wie bereits er- wähnt, auf dem Grundprinzip der Abstammung (ius sanguinis). Nach § 4 Abs. 1 BüG erwerben Kinder das Landesbürgerrecht mit der Geburt, wenn zu diesem Zeitpunkt zumindest ein Elternteil, das heisst also Va- ter oder Mutter, Landesbürger ist.32Demgemäss erwerben sowohl ehe- lich als auch unehelich geborene Kinder das Landesbürgerrecht mit Ge- burt, wenn ein Elternteil liechtensteinischer Landesbürger ist. Eine Gleichbehandlung von unehelichen mit unehelichen Kindern ist somit gewährleistet.33629 
Staatsangehörigkeit zu Liechtenstein bekennen und sie wird damit auch stärker bemüht sein, sich in Liechtenstein zu integrieren.» Vgl. dazu auch StGH 1997/13, LES 1998, 258 (261): Der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit stellt gewissermassen einen «Tat- beweis» der genügenden Assimilation des Bewerbers dar. Vgl. Wanger, Landesbür- gerrecht, S. 97 ff. und S. 129; vgl. auch Bericht und Antrag der Regierung 80/2008, 3.1: «Die Voraussetzung des Verzichts auf die bisherige Staatsangehörigkeit ist ge- mäss Auffassung der Regierung nach wie vor eines der besten objektiven Merkmale, um die Identifikation sowie die Integrationsbereitschaft eines Antragstellers mit Liechtenstein klar auszudrücken.» 31§ 3 BüG. 32Im Gesetzestext (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 BüG) heisst es fälschlicherweise: «[…] wenn der Vater oder die Mutter […] sind». Vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; Systematische Rechtssammlung 141.0). 33Vgl. dazu ausführlich StGH 1996/36 Erw. 12.2 f., LES 1997, 211 (217): Mit dieser Entscheidung hob der Staatsgerichtshof § 5a (Erwerb des Landesbürgerrechtes für ausländische Kinder einer liechtensteinischen Mutter im erleichterten Verfahren) und Art. II BüG (Übergangsbestimmung) des Bürgerrechtsgesetzes LGBl. 1996 Nr. 124 als verfassungswidrig auf. Obwohl er in einem obiter dictum zur Ansicht kam, dass § 5b (Erwerb des Landesbürgerrechtes im erleichterten Verfahren durch ausländische uneheliche Kinder eines liechtensteinischen Vaters) ebenfalls verfas- sungswidrig sei, konnte er diese Bestimmung nicht mit aufheben, da sie mit dem Be- schwerdeverfahren in keinem Zusammenhang stand. Jedoch gab diese Entscheidung den Ausschlag für die Novelle LGBl. 1998 Nr. 75, mit welcher § 5b BüG aufgeho- ben und § 4 Abs. 1 BüG gemäss dem heutigen Wortlaut angepasst worden ist.14 15
	        

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