Bestimmung, welche im Wesentlichen jener aus dem Jahr 1862 ent- spricht, wurde in Art. 30 LV in die Verfassungsurkunde von 1921 aufge- nommen.15 III.Völkerrechtliche Vorgaben Die Staatsangehörigkeit hat nicht nur den innerstaatlichen Zweck, das eigene Staatsvolk zu bestimmen und dem einzelnen Bürger Rechte und Pflichten zuzuweisen. Sie hat darüber hinaus auch eine völkerrechtliche Dimension, indem die Staatsangehörigkeit dem Individuum im interna- tionalen Kontext eine Art Legitimation verleiht. Der völkerrechtliche Status der Staatsangehörigkeit hängt davon ab, inwieweit der entspre- chende Heimatstaat im internationalen Verhältnis berechtigt und ver- pflichtet ist. Neben den Rechten und Pflichten, die ein Staat mit anderen Staaten vertraglich vereinbart hat, betrifft dies insbesondere Rechte und Pflichten, die sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergeben. Das Völkerrecht ist insoweit bei der Regelung des Erwerbs und Verlusts der Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen, als sowohl das Völ- kergewohnheitsrecht als auch in diesem Bereich abgeschlossene Staats- verträge Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Staatsangehö- rigkeit
stellen.16 IV.Grundlagen des Landesbürgerrechts 1.Funktion des Landesbürgerrechts Nach dem demokratischen Grundsatz, wie ihn Art. 2 der Verfassung formuliert, ist die Staatsgewalt neben dem Fürsten im Volke verankert und mit dem Volk ist die Summe aller Staatsangehörigen gemeint. Die tragende Bedeutung des Volks bzw. der Staatsangehörigkeit ist vor allem im Zusammenhang mit dem sog. Trinitätsgrundsatz zu sehen. Dieser be- 624Ralph
Wanger 15Art. 30 LV lautet: «Über Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechtes bestimmen die Gesetze.» 16Vgl. Kluth, Art. 16, Rz. 85. 456