Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Grundrechte, namentlich die Menschenwürde und das Persönlichkeits- recht, postmortale Wirkungen entfalten.23 2.Inländer und Ausländer (Nicht-Inländer) als Grundrechtsträger Während nach Massgabe der vorstehend skizzierten Aspekte die inlän- dischen natürlichen Personen unbestritten Träger aller grundrechtlich gewährleisteten Schutzgüter sind, stellen sich Ab- und Ausgrenzungs- fragen im Blick auf die ausländischen natürlichen Personen. Diese resul- tieren aus der historisch überkommenen Unterscheidung von Men- schen- und Bürgerrechten bzw. bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten.24Diese Differenzierung findet sich bis heute in zahlreichen Verfassungstexten, nicht zuletzt auch in der liechtensteinischen Verfas- sung.25Durch die Einwirkung der EMRK ist indes der Grundrechtssta- tus der Ausländer weitreichend umgestaltet worden.26Und in der Tat ist es ein Kernanliegen grundrechtlicher Gewährleistungen, Nicht-Inländer vor Bestrebungen zur umfassenden Anpassung an die Gesellschaft des Gastlandes zu schützen und ihnen einen Eigenwert zu gewährleisten.27 2.1Zur Entwicklung der Judikatur des Staatsgerichtshofs bis zur Ratifikation der EMRK Die ältere Judikatur des Staatsgerichtshofs zum Grundrechtsstatus von Ausländern folgte keiner einheitlichen Linie. Zwar wird diese Judikatur weitgehend so interpretiert, als habe das Verfassungsgericht grundsätz- lich nur den Staatsbürgern die Berufung auf die verfassungsmässig ge- währleisteten Rechte zugebilligt.28Indes lassen sich Belege für eine sol- 62Wolfram 
Höfling 23Siehe etwa BVerfGE 30, 173 (194); BVerfG (K), NJW 2001, S. 594; zur deutschen Diskussion etwa Stern, Staatsrecht Band III/1, S. 1052 ff.; Huber, Grundrechtsträ- ger, Rz. 49 ff.; für die Schweiz Weber-Dürler, Grundrechte, Rz. 6, und Haller, Men- schenwürde, Rz. 59 ff. 24Grundsätzlich zum Status der Ausländer aus Schweizer Sicht Thürer, Status, Rz. 1 ff.; aus österreichischer Perspektive Strejcek, Rechte, Rz. 1 ff.; zur deutschen Sicht Heintzen, Ausländer, Rz. 1 ff. 25Siehe hier im Überblick zunächst Höfling, Grundrechtsordnung, S. 61 ff. 26Dazu im folgenden Abschnitt 2.2. 27Dazu Thürer, Status, Rz. 8. 28In diesem Sinne etwa die Bewertung bei Hangartner, Grundrechte, S. 129. 
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