als eine Änderung desselben dahingehend versteht, dass ein neuer An- trag gestellt worden sei, obwohl die vom Beschwerdeführer vorgenom- mene Antragspräzisierung in der zweiten Instanz im Vergleich zum ur- sprünglichen Antrag ein Minus und nicht ein Aliud darstellte.105 Ein Verstoss gegen den überspitzten Formalismus liegt ferner vor, wenn ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung der entschei- dungsrelevanten Formvorschriften sich nicht an der eigenen Ausle- gungspraxis orientiert und zu Ungunsten des Beschwerdeführers einen gegenüber den vorhergehenden Entscheidungen strengeren formellen Standpunkt einnimmt.106Der Staatsgerichtshof hat zudem ausgespro- chen, dass es einen überspitzten Formalismus darstelle, wenn der Oberste Gerichtshof verlange, dass eine Stiftung in einem Abberufungs- verfahren betreffend eine Interessenskollision des Stiftungsrates schon im Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators durch einen Verfah- renskurator vertreten sein muss. Dies deshalb, weil schutzwürdige Inte- ressen der Stiftung nicht gegeben seien (die Stiftung habe auf die Aus- wahl des Kollisionskurators keinen Einfluss und im fraglichen Verfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz) und die Bestellung des Verfahrens- kurators lediglich zu einem unnötigen und zeitaufwendigen Zwischen- verfahren führen würde.107617
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formulismus 105Vgl. StGH 2007/131, Entscheidung vom 9. Dezember 2008, S. 11 f, Erw. 4.1 ff., im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>. 106Vgl. StGH 2007/135, Entscheidung vom 15. April 2008, Erw. 3.5.5, im Internet ab- rufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. In diesem Fall war aber auch der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, da keine ausreichenden sachlichen Gründe für eine Praxisänderung vorlagen. Für eine Praxisänderung müsste die neue Praxis nämlich insgesamt überzeugender sein als die bisher geübte alte Praxis. Vgl. dazu S. 272 ff. in diesem Buch. 107Der Staatsgerichtshof hält fest: «Da die Stiftung auf die Auswahl des Kollisionsku- rators keinen Einfluss hat und im Rechtsfürsorgeverfahren der Untersuchungs- grundsatz gilt, ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit die Stiftung bereits in diesem Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators zum Schutze ih- rer Interessen zwingend durch einen ‹Verfahrenskurator› vertreten sein muss. […] Hinzu kommt, dass die Bestellung des ‹Verfahrenskurators› zu einem unnötigen und zeitaufwendigen Zwischenverfahren und Prozessaufwand führt, bevor über- haupt materiell auf den Abberufungsantrag eingegangen werden kann. […] Die Be- stellung eines ‹Verfahrenskurators› liegt daher weder im öffentlichen Interesse noch erweist sie sich als zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforder- lich. Durch die Bestellung eines ‹Verfahrenskurators› wird somit in unverhältnis- mässiger Weise die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit bzw. ‹Prozessfähigkeit› der 39