des überspitzten Formalismus ab. Demnach hat zum einen der Gesetz- geber das Justizsystem so auszugestalten, dass der effektive Zugang zum Gericht garantiert ist. Der Gesetzgeber kann den Zugang zum Gericht zwar durch Fristen oder Formvorschriften einschränken, wobei diese Einschränkungen aber verhältnismässig ausgestaltet sein müssen.83Zum anderen darf der Zugang zum Gericht auch in der Rechtsanwendung nicht durch einen überspitzten Formalismus verunmöglicht werden. So wird der Zugang zum Gericht unter anderem verletzt, wenn ein Rechts- mittel allein aufgrund eines geringfügigen Formmangels zurückgewiesen wird.84 3.Grundrechtsträger und Grundrechtsadressaten Das Verbot des überspitzten Formalismus ist je nach Lesart aus dem all- gemeinen Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV oder aus dem un- geschriebenen Grundrecht des Willkürverbots herzuleiten. Damit kom- men als Grundrechtsträger dieselben Personen in Betracht, die auch Grundrechtsträger des allgemeinen Gleichheitssatzes beziehungsweise des Willkürverbots sind. Es sind also alle natürlichen Personen, das heisst Liechtensteiner und Ausländer, sowie juristische Personen des Privatrechts und zivilrechtliche Personenverbindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Träger des grundrechtlichen Anspruchs Verbot des überspitzten Formalismus.85 Das Verbot des überspitzten Formalismus verpflichtet den Staat auf allen Ebenen (Landesbehörden und Gemeinden) und gilt für alle ju- ristischen Personen des öffentlichen Rechts, die mit Hoheitsgewalt aus- gestattet sind.86613
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formulismus Erw. 4, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. Vgl. dazu auch Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 338 mit zahlreichen Rechtsprechungs- nachweisen. 83Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 48 ff. 84Vgl. Grabenwarter, EMRK, § 24 Rz. 51; siehe auch Müller / Schefer, Grundrechte, S. 832 f. 85Vgl. hierzu auchS. 258 f. und 310 f. in diesem Buch. 86Vgl. hierzu auch S. 259 f. und 311 in diesem Buch.34 35