Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ein Gericht, das gemäss der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzli- chen Prozessordnung die Kompetenz hat, sowohl Tatfragen als auch Rechtsfragen zu überprüfen, seine Prüfung nicht etwa auf Rechtsfragen beschränken.33Die Behörde (als Unterinstanz) wird auch nicht im ge- forderten Masse tätig, wenn sie sich beispielsweise über verbindliche Er- wägungen der Rechtsmittelinstanz hinwegsetzt, die eine Entscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanz zu- rückverwiesen hat.34Dies gilt ebenso, wenn ein Gericht oder eine Ver- waltungsbehörde ein Verfahren ungerechtfertigterweise einstellt, ob- wohl die Voraussetzung zur Weiterführung des Verfahrens vorliegen.35 6.Rügepflicht von Rechtsverweigerungsbeschwerden Gemäss Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer einer Individualbe- schwerde in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die be- haupteten Grundrechtsverletzungen zu begründen. Auch der Staatsge- richtshof verlangt, dass Individualbeschwerden durch den Beschwerde- führer begründet werden. Enthält eine Individualbeschwerde keine Begründung oder keine substantiierten Behauptungen, tritt er auf eine Individualbeschwerde nicht ein.36In diesem Sinne hat der Staatsge- 602Hugo 
Vogt recht vor. Vgl. StGH 2004/9, Entscheidung vom 3. Mai 2004, Erw. 2.2, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. 33Vgl. auch Kley, Grundriss, S. 247 f. 34Vgl. StGH 2008/87, Entscheidung vom 24. Juni 2009, Erw. 2 f., im Internet abruf- bar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. Siehe auch StGH 2010/10, Entschei- dung vom 21. Juni 2010, S. 23, Erw. 2.4, nicht publiziert. Für die Schweiz vergleiche Müller / Schefer, Grundrechte, S. 830. 35Für die Schweiz vgl. dazu Keller, Garantien, Rz. 16. 36Vgl. etwa: StGH 2005/64, Urteil vom 1. September 2006, S. 29, nicht publiziert, wo der Staatsgerichtshof festhält: «Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen diverse Grundrechte, nämlich gegen die Eigentumsgarantie, die Rechtsgleichheit, das Recht auf Beschwerdeführung und das Willkürverbot verstosse. Allerdings werden zur Rüge der Verletzung der Rechts- gleichheit in der Beschwerde keine Ausführungen gemacht, sodass hierauf im Fol- genden nicht weiter einzugehen ist.» Vgl. auch die Entscheidung StGH 2004/44, Urteil vom 21. Februar 2005, S. 7, nicht publiziert, wo es heisst: «Der Beschwerde- führer verzichtet darauf, seine Grundrechtsrügen näher zu begründen. Nach Art. 16 StGHG ist jedoch ‹die behauptete Verletzung zu begründen›. Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes zu erforschen, welche Überlegungen den Beschwerdeführer 14
	        

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