Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

nehmen und zu behandeln».27Dies kann dadurch geschehen, dass die Be- hörde die Behandlung des Begehrens entweder ausdrücklich ablehnt oder sie die Behandlung des Begehrens stillschweigend unterlässt.28So liegt eine Rechtsverweigerung beispielsweise vor, wenn das Gericht oder die Behörde unzutreffenderweise annimmt, es liege eine «res iudicata» vor, und ein Begehren deshalb als unzulässig zurückweist.29 Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforder- ten Masse tätig wird.30Sie wird nicht im geforderten Masse tätig, wenn sie den Sachverhalt mangelhaft abklärt oder wenn sie ihre gesetzmässig eingeräumten Kompetenzen in unzulässiger Weise nicht voll ausübt.31In letzterem Fall spricht der Staatsgerichtshof von einer unzulässigen Be- schränkung der Kognition durch die Behörde.32So darf beispielsweise 601 
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formulismus 27StGH 2009/99, Urteil vom 20. Dezember 2010, S. 15, Erw. 3.1, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. Vgl. auch StGH 2009/139, Urteil vom 18. Januar 2010, S. 17, Erw. 2.1, nicht publiziert. 28Vgl. StGH 2008/87, Entscheidung vom 24.Juni 2009, Erw. 2, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>; StGH 2009/99, Urteil vom 20. Dezember 2010, S. 15, Erw. 3.1, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. 29Für die Schweiz vgl. dazu Keller, Garantien, Rz. 16; Müller / Schefer, Grundrechte, S. 830. 30Vgl. StGH 2008/87, Entscheidung vom 24. Juni 2009, Erw. 2, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>; StGH 2009/99, Urteil vom 20. Dezember 2010, S. 15, Erw. 3.1, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. 31Vgl. StGH 2009/139, Urteil vom 18. Januar 2010, S. 17, Erw. 2.1, nicht publiziert; StGH 2008/87, Entscheidung vom 24. Juni 2009, Erw. 2, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. In diesem Fall liegt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Überschneidung des Verbots der formellen Rechtsverwei- gerung und der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vor. Vgl. StGH 2004/9, Entscheidung vom 3. Mai 2004, Erw. 2.2, im Internet abrufbar unter <www. gerichtsentscheidungen.li>. 32Vgl. StGH 2009/139, Urteil vom 18. Januar 2010, S. 17, Erw. 2.1, nicht publiziert; StGH 2008/87, Entscheidung vom 24.Juni 2009, Erw. 2, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. Der Begriff «Kognition» beschreibt Umfang und Intensität der Überprüfung einer Beschwerde durch das Gericht. Siehe für diese Definition im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 2041. Der Begriff «Kognition» ist ungenau, zutref- fenderweise geht es immer um die Frage, welche Kompetenzen einer Verwaltungs- behörde oder einem Gericht zukommen. Nimmt eine Behörde diese Kompetenzen nicht in vollem Umfange wahr, begeht sie zugleich eine Rechtsverweigerung. Vgl. dazu Vogt, Willkürverbot, S. 443 ff. mit Ausführungen zu den Kompetenzen des Staatsgerichtshofes. Wenn eine solche Rechtsverweigerung im Rechtsmittelverfah- ren erfolgt, liegt auch eine Überschneidung mit dem grundrechtlichen Beschwerde-13
	        

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