Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Der Staatsgerichtshof hat die vom Bundesgericht propagierte Un- terscheidung zwischen formeller und materieller Rechtverweigerung ebenfalls übernommen. Demnach liegt eine formelle Rechtsverweige- rung immer dann vor, wenn ein zuständiges Gericht beziehungsweise eine Verwaltungsbehörde es unterlässt, ein Urteil oder eine Verfügung zu erlassen.5Demgegenüber spricht der Staatsgerichtshof von einer ma- teriellen Rechtsverweigerung, wenn zwar von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht entschieden wird, dem Rechtsunterwor- fenen materiell aber das Recht verweigert wird, da sein Fall in unhaltba- rer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Die materielle Rechtsverweigerung ist demgemäss identisch mit Willkür.6 Beim Verbot der formellen Rechtsverweigerung handelt es sich um einen grundrechtlichen Anspruch, welcher in ständiger Rechtsprechung als Ableitung aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden kann.7 2.Völkerrechtliche Vorgaben Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf eine wirksame Beschwerde, da- mit Betroffene Verletzungen eines in der EMRK verankerten Rechts rü- gen können. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, innerstaatliche 596Hugo 
Vogt Huber Hans, Der Sinnzusammenhang des Willkürverbots mit der Rechtsgleichheit, in: Aubert Jean-François / Bois Philippe (Hrsg.), Mélanges André Grisel, Neuchâtel 1983, S. 127 ff. (S. 133 ff); Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Zur Tragweite des Artikels 4 der Bundesverfassung, Bern 1985, S. 183 f.; Thürer, Daniel, Das Willkürverbot nach Art. 4 BV, in: ZSR NF Bd. 106, II. Halb- band 1987, S. 413 ff. (S. 432 f.). Vgl. dazu in diesem Buch auch S. 305 f. Fn. 5. 5Vgl. StGH 2005/9, Entscheidung vom 6. Februar 2006, Erw. 3.2, im Internet abruf- bar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>; vgl. auch StGH 2006/22, Entscheidung vom 5. Februar 2007, Erw. 5, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidun gen.li>; StGH 2009/160, Urteil vom 21. Juni 2010, S. 10, Erw. 2.1, nicht publiziert. 6Vgl. StGH 2005/9, Entscheidung vom 6. Februar 2006, Erw. 3.2, im Internet abruf- bar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>; vgl. auch StGH 2006/22, Entscheidung vom 5. Februar 2007, Erw. 5, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidun gen.li>; StGH 2007/127, Entscheidung vom 11. Februar 2008, Erw. 2, im Internet abrufbar unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. Vgl. zum Willkürverbot in die- sem Buch S. 309 f. 7Vgl. etwa: StGH 2009/160, Urteil vom 21. Juni 2010, S. 10, Erw. 2.1, nicht publiziert. 234
	        

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