Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ristischen Personen als zwei Gruppen von Grundrechtsberechtigten vor allem eine weitere Differenzierung Bedeutung. Sie betrifft die natür - lichen Personen und hier die Frage nach der zulässigen Differenzierung zwischen Inländern und Ausländern. Die früher relativ strikte Grenz- ziehung ist unter dem Einfluss der EMRK erheblich aufgeweicht wor- den. Dies gilt nicht zuletzt auch für das liechtensteinische Verfassungs- recht.8 Die materielle Grundrechtsfrage nach dem Subjekt, dem Träger der Grundrechte entscheidet zugleich in verfassungsprozessualer Hinsicht über die Parteifähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren.9Nur der Grundrechtsträger ist legitimiert, die Verletzung verfassungsmässig ge- währleisteter Individualrechte zu rügen. Dementsprechend wird die Thematik des personellen Geltungsbereichs – allgemein wie im Blick auf spezifische Grundrechte – regelmässig bei den Zulässigkeitserwägungen (Eintretensvoraussetzungen) der Verfassungsbeschwerde 
erörtert.10 II.Natürliche Personen als Grundrechtsträger Die natürliche Person ist der «idealtypische und eigentliche Träger der Grundrechte». Der Mensch ist der archimedische Punkt der Verfas- sungsordnung.11In der Entwicklung der Anerkennung und Positivie- rung von Grundrechten stand der einzelne Mensch als private natürliche Person von Anfang an im Mittelpunkt. Die Ausformung der Grund- rechte – dies hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht herausgearbei- tet – geschah «im Blick auf die Erfahrung typischer Gefährdungen und Verletzungen der Würde, der Freiheit und der rechtlichen Gleichheit der einzelnen Menschen oder von Menschengruppen durch öffentliche Ge- walten». Deshalb bildet der Schutz der privaten natürlichen Person die Sinnmitte der Grundrechte.1259 
Träger der Grundrechte 8Dazu noch Abschnitt II.2. 9Dazu Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 78 ff.; vgl. auch Wille T., Verfassungspro- zessrecht, S. 530 ff. 10Siehe auch Kälin, Staatsrechtliche Beschwerde, S. 224 f.; Weber-Dürler, Grund- rechte, Rz. 2. 11Siehe Huber, Grundrechtsträger, Rz. 1 und 4. 12Siehe BVerfGE 61, 82 (100 f.).45
	        

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