Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

V.Objektive Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Der Staatsgerichtshof untersucht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unabhängig davon, ob die Behörde das rechtliche Ge- hör bewusst verletzte oder ob die Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör für die Behörde gar nicht ersichtlich war. Damit kommt es auf die Motive der handelnden Staatsorgane, auf deren Böswilligkeit oder schlechte Absicht nicht an. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vielmehr immer dann vor, wenn Verfahrensbe- troffene trotz des Bestehens des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht angehört 
wurden.109 VI.Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien bieten Schutz vor dem Unrecht durch die Rechtsanwendung selbst. Die Verfahrensgarantien «sichern einen Minimalstandard, um den rechtsstaatlichen Ansprüchen eines fairen, unabhängigen und zeitlich fristgemässen Verfahrens gerecht zu werden».110In diesem Sinn meint auch der Staatsgerichtshof, der An- spruch auf rechtliches Gehör stelle einen von Verfassungs wegen gebo- tenen Minimalstandard dar.111Eine weitere Einschränkung des An- spruchs auf rechtliches Gehör wäre damit ausgeschlossen. Diese Ansicht wird auch von der herrschenden schweizerischen Lehre vertreten, wel- che die in Art. 36 BV verankerten Kriterien für die Einschränkung von Grundrechten (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnis- mässigkeit und Kerngehaltsgarantie) nur auf die Freiheitsrechte anwen- det. Bei den Verfahrensgrundrechten sollen diese Kriterien dagegen nicht zur Anwendung kommen.112 588Hugo 
Vogt 109Vgl. StGH 2005/59 und StGH 2005/60, Entscheidung vom 15. Mai 2006, Erw. 2.1, publiziert unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. Siehe auch Wille T., Verfas- sungsprozessrecht, S. 346 mit Rechtsprechungshinweisen. 110Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 249. 111Vgl. StGH 1998/11, Urteil vom 4. September 1998, LES 1999, S. 209 (214). 112Vgl. Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 302 ff.; Rhinow René Grund- züge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 1102 f.; Kiener / Kälin, Grundrechte, S. 77 ff. und S. 109, welche festhalten, dass die Eingriffsvoraussetzun- 
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