Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

zu dem auch die Entscheidung innert angemessener Frist gehört. Über- wiegen in einem solchen Fall die schutzwürdigen Interessen des Be- schwerdegegners an der Beendigung des Verfahrens, behilft sich der Staatsgerichtshof damit, dass er zwar einen Verfahrensfehler feststellt, aber die angefochtene Entscheidung nicht aufhebt.106Darüber hinaus ist ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren jedenfalls zu wiederholen, wenn eine ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Gehörsge- währung missachtet wurde, da sich in einem solchen Fall der Gesetzge- ber klar gegen die durch die Beschwerdemöglichkeit gegebene «Hei- lungswirkung» und den damit verbundenen Instanzenverlust ausgespro- chen hatte. Ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren ist zudem dann jedenfalls zu wiederholen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Betroffenen von einer beabsichtigten reformatio in peius nicht vor- gängig in Kenntnis setzt, da dieser dadurch der Möglichkeit des Rück- zugs seines Rechtsmittels beraubt wird.107Diese Rechtsprechung ist konsequent und steht im Einklang mit der Ansicht des Staatsgerichtsho- fes, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch Ausfluss der Men- schenwürde ist, wonach der Mensch nicht als Objekt, sondern als Sub- jekt staatlicher Verfahren ernst zu nehmen ist.108587 
Anspruch auf rechtliches Gehör 106Vgl. StGH 2007/88, Entscheidung vom 24. Juni 2009, Erw. 2.4, publiziert unter <www.gerichtsentscheidungen.li>; StGH 2010/40, Urteil vom 20. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 31 f., Erw. 2.3. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte in diesem Fall dann bei der Frage des Kostenersatzes berücksichtigt werden. Vgl. auch Steinmann, Art. 29 BV, Rz. 33. 107Vgl. StGH 2007/88, Entscheidung vom 24. Juni 2009, Erw. 2.1, publiziert unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. Demgegenüber hat der Staatsgerichtshof in sei- ner früheren Rechtsprechung eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör dann für möglich gehalten, wenn der Betroffene Gelegenheit erhalten hat, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels dar- zulegen und die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden konnte. Eine Heilung war aber jedenfalls ausgeschlossen, wenn eine ausdrücklich im Gesetz vor- gesehene Gehörsgewährung missachtet wurde oder wenn die Rechtsmittelinstanz den Betroffenen von einer beabsichtigten reformatio in peius nicht vorgängig in Kenntnis gesetzt hatte. Zur älteren Rechtsprechung vgl. StGH 2005/59 und StGH 2005/60, Entscheidung vom 15. Mai 2006, Erw. 2.1, publiziert unter <www.gerichts entscheidungen.li>. Siehe dazu auch Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 354 f.; Vogt, Rechtsprechung, S. 15 ff. 108Vgl. StGH 1996/6, Urteil vom 30. August 1996, LES 1997, S. 148 (152); StGH 2007/88, Entscheidung vom 24. Juni 2009, Erw. 2.1, publiziert unter <www.gerichts entscheidungen.li>; StGH 2010/40, Urteil vom 20. September 2010, nicht veröffent- licht, S. 29, Erw. 2.1. Vgl. auch Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 335 f.
	        

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