Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

richtshof geht noch weiter und fordert, dass «die Parteien grundsätzlich vom gesamten Akteninhalt Kenntnis haben und sich zum gesamten Ak- teninhalt äussern können sollen […]».91Jede neue Urkunde und jede neue Stellungnahme etc., die zu den Akten genommen werden, müssen den Verfahrensbetroffenen zur Äusserung vorgelegt werden.92Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sich das Recht auf Akteneinsicht auch auf «interne» Akten der Behörden und Gerichte erstreckt.93 Das Recht auf Akteneinsicht setzt voraus, dass die Akten auch vollständig geführt werden. Die Behörden sind verpflichtet, sämtliche entscheidungsrelevanten Vorgänge, Befragungen und Einvernahmen in den Akten festzuhalten.94 Die Akteneinsicht garantiert das Recht, die Akten am Sitz der be- treffenden Behörde einzusehen, Notizen zu machen und Kopien herzu- stellen.95Die Herausgabe der Akten oder die Zustellung von Fotokopien von Aktenstücken können aber nicht verlangt werden.96 Das Akteneinsichtsrecht gilt nicht absolut und unterliegt denselben Einschränkungen wie andere Grundrechte.97In diesem Sinn ist bei- spielsweise im Untersuchungsverfahren des Strafverfahrens die Ein- schränkung des Rechts auf Akteneinsicht zulässig.98Ebenso kann das 584Hugo 
Vogt 91StGH 2011/69, Urteil vom 1. Juli 2011, nicht veröffentlicht, S. 21, Erw. 2.2.3. 92Vgl. StGH 2010/40, Urteil vom 20. September 2010, nicht veröffentlicht, S. 30, Erw. 2.2.; vgl. auch StGH 2010/59, Urteil vom 29. November 2010, nicht veröffentlicht, S. 14, Erw. 4.2. 93Vgl. auch VBI 1996/5, Entscheidung vom 3. April 1996, LES 1996, S. 142 (144), wo- nach gemäss der Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz «zu den Ak- ten auch interne Stellungsnahmen gehören, soweit auf sie in der E[ntscheidung] der Regierung Bezug genommen wird». Vgl. dazu auch Kley, Grundriss, S. 254. 94Vgl. Müller / Schefer, Grundrechte, S. 877 f.; Kiener / Kälin, Grundrechte, S. 423. 95Vgl. StGH 2009/107, Entscheidung vom 1. März 2010, S. 17, Erw. 3.1, nicht veröf- fentlicht. Für die Schweiz siehe Müller / Schefer, Grundrechte, S. 878 ff.; Kiener / Kälin, Grundrechte, S. 423 f. 96Vgl. Kley, Grundriss, S. 253 mit Rechtsprechungsnachweisen. 97Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist also zulässig, wenn dazu eine ge- setzliche Grundlage vorliegt und dies im öffentlichen Interesse und verhältnismäs- sig ist. Vgl. StGH 2008/85, Entscheidung vom 9. Dezember 2008, Erw. 3.1, publi- ziert unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. 98Vgl. StGH 2005/30, Entscheidung vom 3. Juli 2006, Erw. 2.4, publiziert unter <www.gerichtsentscheidungen.li>. Zum Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren vgl. Ritter Christian, Das Recht auf Akteneinsicht im liechtensteinischen Strafverfahren, 
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