Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

dungen69zu nennen. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben es den Verfahrensbetroffenen nicht nur zu ermöglichen, sich zum Sach - verhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äussern zu können, son- dern sie haben frist- und formgerechte Vorbringen und Eingaben auch zu prüfen, und zwar in dem Sinne, dass auf die vorgetragenen Argumente eingegangen wird und diese in der Entscheidung berücksichtigt werden.70 Der grundrechtliche Anspruch auf Berücksichtigung bzw. auf Begrün- dung lässt sich somit aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten.71 Der 
Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründungist darüber hinaus durch Art. 43 Satz 3 LV explizit als Grundrecht gewährleistet.72 Der Zweck der Begründungspflicht ist, dass die von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffenen deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren können. Der Staatsge- richtshof fordert, dass die Begründung «den rechtserheblichen Sachver- halt sowie die entsprechenden rechtlichen Erwägungen» enthält.73Art. 43 Satz 3 LV gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichts- hofes aber lediglich einen minimalen grundrechtlichen Anspruch auf Be- gründung.74Daher wird der Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begrün- dung nicht verletzt, wenn eine Begründung «zwar knapp, aber zumin- dest nachvollziehbar ist».75Ebenso wenig verstösst eine falsche Begrün- dung gegen Art. 43 Satz 3 LV, wenn die der Entscheidung zugrunde lie- genden Motive aus der Begründung zumindest genügend ersichtlich wer- den.76Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes wird der Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung erst verletzt, wenn in einem entschei- 580Hugo 
Vogt 69Vgl. StGH 2002/55, Entscheidung vom 17. September 2002, S. 11, nicht publiziert. 70Vgl. Albertini, Anspruch, S. 360 ff.; Kiener / Kälin, Grundrechte, S. 421. 71Vgl. StGH 2002/55, Entscheidung vom 17. September 2002, S. 11, nicht veröffent- licht. 72Zum Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung siehe Wille T., Verfassungs- prozessrecht, S. 357 ff. Siehe dazu in diesem Buch auch S. 541 ff. 73Vgl. statt vieler: StGH 2005/67, Urteil vom 2. Oktober 2006, S. 14, Erw. 4.1, publi- ziert unter <www.stgh.li>. 74Vgl. StGH 2004/29, Urteil vom 27. September 2004, S. 24, Erw. 3.2, publiziert un- ter <www.stgh.li>. Siehe auch StGH 2002/76, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 2005, S. 236 (244). 75StGH 1998/11, Urteil vom 4. September 1998, LES 1999, S. 209 (214). Vgl. auch StGH 2003/56, Urteil vom 15. September 2003, S. 13, Erw. 4, publiziert unter <www.stgh.li>. 76Vgl. StGH 2001/22, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 2004, S. 154 (159). 22
	        

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